Pünktlichkeit ist wichtig, doch in Spanien erhielt eine Frau die Kündigung, weil sie mehrfach zu früh zur Arbeit erschien. Denn es gab für die Mitarbeiterin um diese Zeit noch gar nichts zu tun. Wäre die Kündigung auch nach deutschem Recht möglich?
Mehrfach kam eine Logistikmitarbeiterin deutlich zu früh zur Arbeit, dann folgte die Kündigung: Vor dem Sozialgericht Nr. 3 in Alicante hatte diese Maßnahme Bestand: Die beharrliche frühzeitige Anwesenheit stelle eine schwere Pflichtverletzung und damit einen hinreichend schwerwiegenden Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, entschied das Gericht, wie die Hessische/Niedersächsische Allgemeine (HNA) zuerst berichtete.
Die Schicht der Mitarbeiterin sollte laut ihrem Arbeitsvertrag um 7.30 Uhr beginnen, um die am Nachmittag des Vortages erstellten Routen- und Transporterzuweisungen zu überprüfen. Vor 7.30 Uhr hatte sie keine Aufgaben, die sie hätte erledigen können. Dennoch erschien die 22-Jährige mehrfach zwischen 6.45 und 7.00 Uhr.
Mündliche Ermahnungen blieben ohne Erfolg, ebenso wie eine schriftliche Verwarnung: Auch danach erschien die Frau neunzehn Mal zu früh zur Arbeit. Die Geschäftsleitung wies sie an, das Gelände nur bei Arbeitsbedarf zu betreten – auch daran hielt sich die junge Frau nicht.
Direkte Anweisungen ignoriert, interne Ordnung gestört
Für den Standortleiter war das ein "schweres Fehlverhalten". Die Mitarbeiterin erklärte jedoch, sie versuche lediglich, ihr übermäßiges Arbeitspensum auszugleichen. Sie war überzeugt: Pünktlichkeit kann nicht sanktioniert werden.
Damit lag sie falsch. Sie habe direkte Anweisungen ignoriert, das Betriebsgelände ohne zugewiesene Aufgaben betreten und die interne Ordnung gestört. Sie habe ihre arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erfüllen können und beharrlich schriftliche Abmahnungen ignoriert. All das war für das Gericht ein "schwerer Fehler aufgrund von Ungehorsam, Illoyalität und Vertrauensmissbrauch". Bei wiederholten und ungerechtfertigten Verstößen gegen die Pünktlichkeit sowie bei Ungehorsam ist eine Kündigung dann zulässig, Art. 54 Abs. 2 des spanischen Arbeitnehmerstatuts.
Arbeitszeitbetrug auch nach deutschem Recht
Auch in Deutschland hätte der Frau in diesem Fall mindestens eine verhaltensbedingte Kündigung, wenn nicht gar auch eine fristlose Kündigung gedroht.
"Art. 54 des spanischen Arbeitnehmerstatuts (Estatuto de los Trabajadores, ET) regelt die Gründe, für eine fristlose Kündigung und ist daher sozusagen das spanische Pendant zu § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)", erklärt Dr. Inés Calle Lambach, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei ICL in Hamburg, auf LTO-Anfrage.
Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB erfordert dafür einen wichtigen Grund und dass es dem Arbeitgeber unter den konkreten Umständen nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. In die Interessenabwägung fließen die von beiden Vertragsparteien ein.
"In dem spanischen Fall scheint es sich um eine Art Arbeitszeitbetrug gehandelt zu haben", so Calle Lambach, also eine vorsätzlich und in betrügerischer Absicht falsche Darstellung der tatsächlichen Arbeitszeit. Das wiederholt zu frühe Erscheinen zur Arbeit und das vorzeitige Einstempeln ohne Erbringung einer Arbeitsleistung bei Täuschung des Arbeitgebers über diesen Umstand – in dem Fall "läge auch nach deutschem Recht ein klassischer Fall von Arbeitszeitbetrug vor", so die Fachanwältin.
Nur da sein wäre kein Problem
Die nach § 626 BGB erforderliche Interessenabwägung würde nach ihrer Ansicht sicherlich auch von einem deutschen Gericht zu Lasten der Mitarbeiterin vorgenommen werden. Hinzu komme das Einbuchen in die App trotz bestehender Entfernung vom Arbeitsort und der mögliche Verkauf einer gebrauchte Fahrzeugbatterie des Unternehmens ohne Genehmigung. All das würde im Rahmen der Interessenabwägung zum Nachteil der Mitarbeiterin bewertet werden.
"Wäre die Mitarbeiterin hingegen lediglich vor 7.30 Uhr bereits vor Ort gewesen, um zum Beispiel zunächst im Pausenraum zu frühstücken und hätte sie sich erst zum Arbeitsbeginn um 7.30 Uhr eingestempelt, wäre der Sachverhalt komplett anders zu bewerten", so die Fachanwältin. Sie ist überzeugt: Allein der Umstand, dass sich die Mitarbeiterin bereits vor Arbeitsbeginn auf dem Firmengelände aufgehalten hat, wäre nicht geeignet eine fristlose Kündigung zu begründen. Erst der damit einhergehende Arbeitszeitbetrug stellt einen Pflichtverstoß dar und kann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
In Spanien kann die Mitarbeiterin laut HNA noch Berufung beim Obersten Gerichtshof von Valencia einlegen.
Für LTO hatte kürzlich Dr. Tim Gühring von Menold Bezler weitere Fälle von Arbeitszeitbetrug aufgeschrieben.
tap/LTO-Redaktion
Spanisches Gericht urteilt nach mehrfacher Abmahnung: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58833 (abgerufen am: 15.01.2026 )
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