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"Das tritt nach meiner Kenntnis..., ist das sofort...": Wer ver­kaufte den Scha­bowski-Zettel?

von Xenia Piperidou

11.12.2025

Mitarbeiter stülpen am 15.04.2015 in Bonn (Nordrhein-Westfalen) im Haus der Geschichte eine Glasvitrine über den Schabowski-Zettel

Nach Verlesung dieses Zettels brach 1989 ein Massenansturm von DDR-Bürgern auf die Grenze nach West-Berlin aus. Foto: picture alliance / dpa | Oliver Berg

Der Zettel, der einst die Mauer zu Fall brachte, liegt heute im Haus der Geschichte – und bringt nun ein OVG in Bewegung: Ein Journalist will wissen, wer ihn verkauft hat, aber das Museum mauert. Wer muss am Ende nachgeben?

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Am 9. November 1989 richteten sich die Augen der Welt auf eine Ost-Berliner Pressekonferenz, die zunächst wie Routine wirkte. Günter Schabowski, Mitglied des SED-Politbüros, betrachtete seinen linierten A4-Sprechzettel, ein herausgerissenes Blatt voller schwarzer und roter Kugelschreiberkritzeleien. Hinter einem roten Pfeil notierte er sich: "Verlesen Text Reiseregelung".

Auf die Frage, ab wann die neuen DDR-Reiseregeln gelten sollten, war er allerdings nicht vorbereitet. Schabowski las, zögerte, suchte erneut auf dem Zettel. Und sagte schließlich jenen Satz, der die politische Geografie Deutschlands in wenigen Stunden verändern sollte: "Das tritt nach meiner Kenntnis … ist das sofort, unverzüglich."

Was folgte, ist bekannt: In der Nacht strömten Tausende DDR-Bürger an die Grenzübergänge, die Mauer öffnete sich – ausgelöst durch ein Stück Papier, das Schabowski kurz zuvor noch fest in der Hand hielt.

Vom historischen Dokument zum juristischen Streitfall

Nach Angaben der Familie hatte Schabowski Anfang der 1990er Jahre einige Unterlagen, darunter den Zettel, an Bekannte gegeben. Die Dokumente seien nie zurückgekommen, so seine Frau Irina Schabowski später – sie sprach gar von einem "kaltblütigen Verkauf einer gestohlenen Sache".

Als das Bonner Haus der Geschichte 2015 schließlich das Original für 25.000 Euro ankaufte, war der Zettel zurück in der Öffentlichkeit. Der Herkunftsweg war jedoch weiterhin bruchstückhaft: Es gab einen Erstverkäufer, der das Blatt weitergegeben hatte, und einen Zweitverkäufer, der es dem Museum schließlich überließ. Beide Namen kennt die Stiftung – und genau diese sollen nun offengelegt werden.

Ein BILD-Journalist fordert Antworten

Ein Chefreporter der BILD-Zeitung, der zum Ankauf recherchiert, beruft sich auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch und verlangt Transparenz darüber, wer das Dokument veräußert hat. Für ihn ist klar: Wenn ein Stück Weltgeschichte mit öffentlichen Geldern erworben wurde, müsse nachvollziehbar sein, wie dieser Ankauf zustande gekommen ist.

Die Stiftung verweigert die Nennung. Sie argumentiert, dem Zweitverkäufer sei Anonymität zugesichert worden. Ohne solche Zusagen könnten potenzielle Verkäufer wertvoller Zeitzeugnisse abgeschreckt werden. Auf dem Sammlungsmarkt konkurriere man unmittelbar mit privaten Museen und Sammlern; ohne Vertraulichkeit sei man nicht handlungsfähig.

Erstes Urteil: Transparenz vor Vertraulichkeit

Im Frühjahr 2022 befasste sich das Verwaltungsgericht (VG) Köln erstmals mit dem Fall: Es folgte der Argumentation des Museums nicht. Der Ankauf sei mit staatlichen Mitteln erfolgt – damit bestehe ein öffentliches Interesse an der Aufklärung der Erwerbshintergründe, das die Stiftung nicht durch interne Zusagen aushebeln könne, entschied es damals. Die Stiftung wurde verpflichtet, die Namen zu nennen.

"Das Museum betont nochmals, dass der Weg des Schabowski-Zettels in das Haus der Geschichte klar nachvollziehbar und der Erwerb rechtens zustande gekommen ist", hieß es damals nach dem Kölner Urteil vonseiten des Hauses der Geschichte.

Daraufhin beantragte die Stiftung die Zulassung der Berufung – mit Erfolg: Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster wird sich am kommenden Dienstag (16. Dezember) erneut mit dem Streit befassen. Der 15. Senat will im Anschluss an die mündliche Verhandlung sein Urteil verkünden.

Mit Material der dpa

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"Das tritt nach meiner Kenntnis..., ist das sofort...": . In: Legal Tribune Online, 11.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58853 (abgerufen am: 13.06.2026 )

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