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Nach anderslautenden Gerichtsurteilen: BMI ver­bietet Ver­kauf von Feu­er­werk

23.12.2020

Junger Mann sitzt mit Mund-Nasenbedeckung auf Fußboden und hat eine Wunderkerze angezündet.

 MKS - stock.adobe.com

Feuerwerk und entsprechende Verletzungen sollen das Gesundheitssystem nicht zusätzlich belasten: Der Bund hat deshalb die "Überlassung" von Feuerwerk bundesweit verboten. Zuvor hatten Gerichte ähnliche Regeln der Länder gekippt.

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Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk ist bundesweit für das Jahr 2020 untersagt worden. Bundesinnenminister Hors Seehofer habe mit der entsprechenden Verordnung einen Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und –chefs der Bundesländer vom 13. Dezember 2020 umgesetzt, heißt es in einer Mitteilung des Ministeriums.

Der Bundesrat hat demzufolge bereits zugestimmt, sodass die Verordnung am Mittwoch, den 23. Dezember 2020 habe in Kraft treten können.

Auch Online-Versand untersagt

Die Regelung untersagt die Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 an Privatpersonen. Darunter fallen etwa die typischen, vom 29. bis 31. Dezember erhältlichen Feuerwerkskörper, die Millionen Deutsche sonst zu Silvester gern zünden, beispielsweise Silvesterknaller und Raketen. "'Überlassen'" dieser Gegenstände meint laut der Verordnung die "tatsächliche Abgabe an Privatpersonen unabhängig vom Vertriebsweg oder Datum des Kaufvertrags". Das bedeute, dass auch über den Online-Handel bereits getätigte Bestellungen nicht mehr an Endkunden ausgeliefert werden dürfen.

Ziel der Verordnung sei die Entlastung der aufgrund der Corona-Pandemie stark belasteten Krankenhäuser und Notfallambulanzen. "Wir müssen darauf achten, dass wir nicht Böller anzünden und die Infektionszahlen explodieren", kommentiert Horst Seehofer die Regelungen. 

Gerichte hatten Regelungen der Länder zuvor gekippt

Erst am Dienstagabend hatte noch das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg das von der Stadt erlassene pauschale Feuerwerksverbot gekippt (Beschl. v. 22.12.2020, Az. Au 9 S 20.2731). Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass das Böllerverbot nicht auf das Infektionsschutzgesetz beziehungsweise die bayerische Corona-Schutzverordnung gestützt werden könne. Ähnlich entschied das OVG Niedersachsen und setzte das Feuerwerksverbot in der niedersächsischen Corona-Verordnung vorläufig außer Kraft. Das Verbot umfasste nicht nur den Verkauf, sondern auch das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen.

pdi/LTO-Redaktion

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Nach anderslautenden Gerichtsurteilen: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43821 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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