Der Bundestag beschloss am Freitag umstrittene Änderungen im Ausländerrecht. Die Listen sicherer Herkunftsstaaten sollen künftig per Rechtsverordnung erweitert werden können, der Rechtsbeistand bei drohender Abschiebehaft fällt weg.
Die Bundesregierung kann Staaten künftig einfacher als sogenannte sichere Herkunftsländer einstufen – und damit Abschiebungen dorthin erleichtern. Das hat der Bundestag beschlossen. Wenn die Bundesregierung Staaten künftig per Rechtsverordnung als sichere Herkunftsländer einstufen kann, muss der Bundesrat nicht mehr zustimmen. Rechtlich möglich wird das, indem die relativ kleine Gruppe von Schutzsuchenden, die als politisch Verfolgte Asyl erhalten, hier ausgeklammert wird.
Asylanträge von Menschen aus den als sichere Herkunftsstaaten geltenden Ländern lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in der Regel als offensichtlich unbegründet ab. Dies schließt die Anerkennung eines Schutzstatus im Einzelfall aber nicht aus. Abgelehnte Antragsteller können jedoch leichter und schneller abgeschoben werden.
Der innenpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Sebastian Fiedler, versicherte: "Jede und jeder der begründen kann, dass Verfolgung droht, erhält Schutz." Die innenpolitische Sprecherin der Linksfraktion, Clara Bünger, sprach hingegen von "Asylverfahren zweiter Klasse". "Wenn ein Staat als sicher gilt, wird der Asylvertrag zur Formsache." Christian Wirth von der AfD nannte das EU-Asylrecht dysfunktional und forderte weiterreichende Schritte.
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit umstritten
Filiz Polat von den Grünen nannte das Gesetz verfassungswidrig. Diese Auffassung geht zurück auf ein von den Grünen in Auftrag gegebenes Gutachten des Regensburger Staatsrechtlers Thorsten Kingreen zu der Frage, ob die Bundesregierung am Bundesrat vorbei durch Rechtsverordnung handeln kann. Die Frage war Anfang Oktober im Innenausschuss des Bundestags kontrovers diskutiert worden.
Kingreen verneint sie unter Hinweis auf Art. 16a Abs. 3 S. 1 Grundgesetz (GG). Danach braucht es zur Bestimmung sicherer Herkunftsländer ein "Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf", erforderlich ist. Umstritten ist aber, ob dies nur gilt, sofern es um Anträge auf Asyl im Sinne des Art. 16a GG gilt, oder ob sich dieses Erfordernis auch auf den unionsrechtlich konkretisierten internationalen Schutz, also die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder von subsidiärem Schutz, bezieht. Der Konstanzer Migrationsrechtler Daniel Thym sieht zumindest Prozessrisiken vor dem Bundesverfassungsgericht.
Die Idee kam einst vom heutigen Chef des Kanzleramtes und Bundesminister für besondere Aufgaben, Thorsten Frei. Der CDU-Politiker hatte sie 2019 in einem FAZ-Gastbeitrag skizziert.
Kontroverse um Pflichtanwalt
Rechtsstaatlich nicht weniger umstritten ist eine weitere Verschärfung im nun beschlossenen Gesetz. Menschen, denen Abschiebehaft, Ausreisegewahrsam oder Überstellungshaft droht, sollen dem Gesetzentwurf zufolge künftig keinen Anspruch mehr auf einen staatlich finanzierten Pflichtanwalt haben, der sie bei der Wahrung ihrer Rechte unterstützt. Dieser Anspruch war erst im vergangenen Jahr mit dem "Rückführungsverbesserungsgesetz" der Ampel eingeführt worden.
Der Deutsche Anwaltverein und die Bundesrechtsanwaltskammer kritisierten die Rücknahme. "Freiheitsentziehung ist eine der schärfsten Grundrechtseinschränkungen", erklärte der Anwaltverein. "Noch immer sind über die Hälfte aller Inhaftierungen rechtswidrig. Der Staat muss sich hier eine besonders genaue Prüfung gefallen lassen." Der auf Abschiebehaft spezialisierte Rechtsanwalt Peter Fahlbusch hatte schon 2022 im Interview mit LTO auf die sehr hohe Anzahl rechtswidriger Haftanordnungen hingewiesen. Diesem Missstand könnte mit der Pflichtbestellung begegnet werden.
SPD-Politiker Fiedler sagte, in schwierigen Fällen werde es auch künftig einen Rechtsbeistand geben. Der Gesetzentwurf verweist insofern auf Fälle nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). So sei nach § 419 Absatz 1 FamFG zwingend ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Bei Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage komme die Beiordnung eines Rechtsanwaltes schon jetzt unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG in Betracht.
Einbürgerungssperre bei Täuschungsversuchen
Eine Verschärfung soll es auch im Staatsangehörigkeitsrecht geben. Wer im Einbürgerungsverfahren täuscht oder vorsätzlich unvollständige Angaben macht, soll künftig zehn Jahre lang nicht deutscher Staatsbürger werden können. Dies war im urprünglichen Gesetzentwurf noch nicht vorgesehen, der Innenausschuss hatte die Änderung erst kürzlich beschlossen. Damit reagierte er auf Ermittlungen wegen des Handels mit gefälschten Sprachzertifikaten in mehreren Bundesländern. "Wer im Einbürgerungsverfahren schon versucht zu täuschen, der hat den deutschen Pass nicht verdient", sagte der innenpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Alexander Throm (CDU).
Die Zehn-Jahres-Sperre soll gelten, wenn die Einbürgerung unanfechtbar zurückgenommen worden ist oder die zuständige Behörde im Einbürgerungsverfahren festgestellt hat, dass ein Antragsteller "arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat". Die Sperre solle auch gelten, wenn ein Ausländer oder eine Ausländerin vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht hat.
Das genaue Ergebnis der ausschlaggebenden namentlichen Abstimmung in dritter Lesung sollte erst später öffentlich werden. Bei der vorausgegangen zweiten Lesung hatte die Regierungsfraktionen von Union und SPD sowie die AfD zugestimmt. Grüne und Linke votierten dagegen.
mk/dpa/LTO-Redaktion
Herkunftsstaaten, Pflichtbeistand, Einbürgerungssperre: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58804 (abgerufen am: 22.01.2026 )
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