Über Kunst lässt sich bekanntlich nicht streiten. Doch was Kunst ist, beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Ob ein Schaufensterdekorateur Künstler ist und sein Auftraggeber daher Beiträge zur KSV leisten muss, entschied das SG Osnabrück.
Ein Schaufensterdekorateur sollte den Auftritt eines Bestattungsunternehmens freundlicher und ansprechender gestalten. Das ist Kunst, fand der Versicherungsträger, und forderte Abgaben nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) nach. Das Unternehmen legte Widerspruch ein, den der Versicherungsträger aber zurückwies. Deshalb klagte der Bestatter vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück – und war jetzt erfolgreich (Urt. v. 25.9.2025 – S 11 KR 258/21).
Die Beitragspflicht, um die gestritten wurde, richtet sich nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 KSVG. Hiernach sind Unternehmer verpflichtet, Abgaben für die Künstlersozialversicherung (KSV) zu entrichten, wenn sie selbstständige Künstler beauftragen, die für Zwecke des Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
Ob ein Schaufensterdekorateur als Künstler zählt, darum ging es nun vor dem SG Osnabrück. In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik, die bildende und die darstellende Kunst. Dies ist nach Ansicht des Gerichts vom Gesetzgeber bewusst vage gehalten. Ein Schaufensterdekorateur falle aber nicht unter einen der drei Bereiche.
Handwerk steht im Vordergrund
Laut dem SG kommt es für die Abgabenpflicht darauf an, dass die schöpferische Leistung des Schaufensterdekorateurs über den Bereich des Handwerklichen hinausgeht. Die KSV sei explizit nur für Künstler geschaffen, sodass hier genau differenziert werden müsse.
In diesem Fall entschied es: Da handwerklicher Arbeit immer ein gewisser gestalterischer Freiraum immanent sei, werde eine Tätigkeit nicht schon dadurch künstlerisch (und damit KSV-pflichtig), dass im Einzelfall nicht nach vorhandenen Mustern oder Schablonen gearbeitet, sondern das Motiv selbst gestaltet wird. Als Vergleich führte das SG Osnabrück dabei die Tätigkeit von Tätowierern an. Das Tätowieren werde grundsätzlich als Handwerk, nicht als Kunst gewertet. Nur unter engen Voraussetzungen (vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 27.06.2024, Az. B 3 KS 1/23 R dargelegt) kann die Tätigkeit von Tätowierern auch als künstlerisch nach dem KSVG gewertet werden. Dies blieben aber Ausnahmefälle.
In der Arbeit des Schaufensterdekorateurs, den der Bestatter beauftragt hatte, sei daher trotz kreativer und künstlerischer Elemente eine handwerkliche Tätigkeit zu sehen. Vergleiche mit Webdesignern und Werbefotografen (beides als künstlerische Tätigkeit anerkannt) ließ das SG nicht gelten. Es stützte sich dabei unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die fehlende Berücksichtigung der Schaufensterdekoration im Künstlerbericht.
Das SG gab daher dem klagenden Bestatter Recht, er muss die Abgaben nicht nachträglich zahlen.
Die Berufung wurde nicht zugelassen.
jh/LTO-Redaktion
SG Osnabrück zur Künstlersozialversicherung: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59077 (abgerufen am: 12.02.2026 )
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