Eine Mitarbeiterin stürzte auf dem Weg zu einer vom Arbeitgeber angebotenen Massage und verlangte die Anerkennung als Arbeitsunfall – ohne Erfolg. Massagen sind Privatsache, auch wenn sie gegen Nackenbeschwerden helfen, so das SG München.
Der Weg zum betrieblichen Massageangebot fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht (SG) München entschieden (Urt. v. 22.07.2026, Az. S 9 U 498/25). Die Teilnahme an solchen Programmen gehöre zum persönlichen Lebensbereich und stehe nicht im Betriebsinteresse.
Geklagt hatte die Angestellte einer Münchner Unternehmensgruppe. Sie buchte über das betriebsinterne Portal ihres Arbeitgebers einen Termin für eine professionelle Schulter- und Nackenmassage. Das Angebot war Teil einer bezahlten Gesundheitsförderungsmaßnahme, an der Beschäftigte freiwillig während der Arbeitszeit teilnehmen konnten. Beim Betreten des Massageraums auf dem Betriebsgelände rutschte die Mitarbeiterin aus – auf Massageöl, das sich auf dem Boden befand. Sie erlitt unter anderem eine Kniegelenksprellung sowie einen Außenmeniskusriss.
Sie beantragte daraufhin bei der zuständigen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall. Die lehnte das jedoch ab, und der Fall landete vor Gericht, das nun der Berufsgenossenschaft recht gab.
Betriebliche Massage dient keinem Betriebsinteresse
Kern des Rechtsstreits ist die Definition des Arbeitsunfalls in § 8 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII). Nach Satz 2 sind Unfälle "zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen". Satz 1 verlangt zusätzlich, dass der Unfall "infolge" einer versicherten Tätigkeit eintritt. Dies verneinte das Gericht vorliegend. Zwischen der Arbeitstätigkeit und der Massage bestehe kein sachlicher Zusammenhang, so das SG. Selbst wenn die Massage der Prävention von arbeitsbedingten Nackenbeschwerden diene, gehöre sie grundsätzlich zum unversicherten, persönlichen Lebensbereich.
Auch die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber sowie die Freistellung während der Arbeitszeit änderten daran nichts. Der gesetzliche Versicherungsschutz könne nicht durch Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder durch die betriebliche Zeiterfassungspraxis ausgedehnt werden.
Schließlich lehnte das SG auch das Vorliegen eines Wegeunfalls nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ab. Da schon die Massage eine eigenwirtschaftliche "Privatsache" sei, gelte das auch für den Weg dorthin – auch wenn dieser über das Betriebsgelände führe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt werden.
sim/LTO-Redaktion
SG München verneint Versicherungsschutz: . In: Legal Tribune Online, 04.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60583 (abgerufen am: 14.08.2026 )
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