Ein Unternehmen bot die Vermittlung von Online-Sprechstunden an. Dass Patienten sich dafür aber registrieren mussten, war nur einer der unzulässigen Vorgänge. Das Sozialgericht München fand noch einiges mehr.
"Tschüss Wartezimmer. Hallo Online-Arzt" – mit diesem Slogan warb ein Unternehmen für die Vermittlung von Videosprechstunden mit Ärzten. Das darf es so nicht mehr, entschied das Sozialgericht (SG) München. Die Werbung verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Außerdem sei die Dokumentation der Ärzte ein unzulässiges Anlegen einer elektronischen Patientenakte, gab das Gericht kürzlich bekannt (Urt. v. 29.04.2025, Az. S 56 A 325/22).
Das Unternehmen bietet selbst keine ärztlichen Leistungen an, vermittelt aber für gesetzlich und privat versicherte Patienten den Zugang zu Videosprechstunden. Die Kassenärztliche Vereinigung sah sich jedoch in ihrem Sicherstellungsauftrag für die ärztliche Versorgung beeinträchtig und klagte gegen einige Bestandteile der Geschäftstätigkeit – in vielen Punkten erfolgreich, das Unternehmen muss künftig mehrere Abläufe unterlassen.
Registrierung darf nicht gefordert werden
Das SG stellte Verstöße gegen die Erfordernisse bei der vertragsärztlichen Versorgung und gegen Marktverhaltensregeln fest. So beanstandete es neben der Werbung diverse Abläufe bei und nach der Vermittlung wie die Registrierungspflicht, die Arztwahl und die Dokumentation.
So verstößt nach der Entscheidung des Gerichts die vorgesehene Notwendigkeit einer Registrierung der Patienten gegen Vorgaben im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMW-Ä). Der fordert für gesetzlich Versicherte einen leichten Zugang zur Videosprechstunde ohne Registrierung, so das SG – das sei hier nicht gewährleistet.
Außerdem können die Versicherten nach der Registrierung lediglich einen Zeitraum, nicht aber einen konkreten Arzt auswählen. Die Ärzte entscheiden dann, ob sie den Termin annehmen oder nicht. So werde das Recht der Patienten auf freie Arztwahl gem. § 76 Abs. 1 S.1 Sozialgesetzbuch (SGB) V verletzt, entschied das Gericht – auch diese Funktion ist künftig zu unterlassen.
Kommt es zu einer Behandlung von Patienten über die Plattform, so können die Ärzte für die notwendige Dokumentation einen vom Vermittler bereitgestellten elektronischen Ordner nutzen. Ein solcher sei als Patientenakte zu qualifizieren, die ein Vermittlungsdienst jedoch nicht führen dürfe, entscheid das SG. Das gelte selbst dann, wenn die Patienten in die Datenspeicherung einwilligen. Denn die Führung einer Patientenakte obliege allein dem Arzt, § 630 f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Auch die Übermittlung von vor der Sprechstunde abgefragten Symptomen an die Ärzte sei zu unterlassen. Bei der Delegation einer solchen Abfrage an Mitarbeitende müssten deren Eignung sichergestellt und diese überwacht werden – derartiges sei bei den Abläufen über die Website des Vermittlers nicht gewährleistet, vergl. Anlage 24 Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä).
Unzulässige Werbung – auch für Online-Apotheke
Auch auf den Werbeslogan "Tschüss Wartezimmer. Hallo Online-Arzt" muss der Vermittler künftig verzichten. Nach Ansicht des SG erweckt die Werbung den Eindruck, jede Erkrankung lasse sich digital behandeln. Darin liege ein Verstoß gegen § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Danach besteht ein Werbeverbot für ärztliche Fernbehandlung, sofern nicht ausnahmsweise "nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt" mit dem Patienten nicht erforderlich ist.
Zudem muss das Unternehmen die Werbung für eine konkrete Versand-Apotheke auf der Website unterlassen. Darin liege eine Anstiftung von Ärzten, gegen Marktverhaltensnormen zu verstoßen – und Ärzte dürfen gem. § 31 Abs.1 Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BayBOÄ) ihren Patienten ohne hinreichenden Grund keine bestimmten Apotheken empfehlen.
Ändert das Unternehmen sein Geschäftsmodell nicht, droht Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.
Gewähr für die Versorgung
Die Unterlassungsansprüche bestehen gem. § 1004 BGB analog in Verbindung mit dem Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen aus § 75 Abs.1 Sozialgesetzbuch fünftes Buch (SGB V). Danach hat die Kassenärztliche Vereinigung die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht.
Die Unterlassungsansprüche in Bezug auf das Marktverhaltungsregeln folgen aus §§ 3, 31, 8 Abs.1 S.1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Normen sollen den fairen Wettbewerb sicherstellen.
ail/LTO-Redaktion
Sozialgericht München zu Videosprechstunden: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57793 (abgerufen am: 09.02.2026 )
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