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SG München lehnt Eilanträge ab: Ein­satz der Bezahl­karte für Asyl­be­werber vor­erst recht­mäßig

10.09.2024

Vorstellung der bayerischen Bezahlkarte im März 2024

Wird die Bezahlkarte in ihrer jetzigen Form Bestand haben? Das SG München sieht jedenfalls "keine wesentlichen Nachteile" durch die Bargeldübergrenze von 50 Euro. Foto: picture alliance/dpa | Matthias Balk

Seit die Bezahlkarte für Asylbewerber im Mai eingeführt wurde, beschäftigt sie reihenweise die Sozialgerichte, so nun auch das SG München. Dieses hat entschieden: Vorerst ist gegen den Einsatz der Bezahlkarte nichts einzuwenden.

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Das Sozialgericht (SG) München hat in zwei Eilverfahren entschieden, dass die Verwendung von Bezahlkarten, um Leistungen an Asylbewerber zu gewähren, nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zweier Leistungsempfänger, die lieber Geld statt Kartenguthaben bekommen hätten, hat das Gericht abgewiesen und den Einsatz der Bezahlkarten jedenfalls bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung für zulässig erachtet (Beschl. v. 29.08.2024, Az. S 42 AY 63/24 ER und 04.09.2024, Az. S 52 AY 65/24 ER).

Bezahlkarten werden in Bayern seit Ende Juni an Asylbewerber ausgegeben. Sie können damit in Geschäften Einkäufe bezahlen und bis zu 50 Euro im Monat Bargeld abheben. In Online-Shops kann die Karte dagegen nicht verwendet werden. So soll beispielsweise verhindert werden, dass Geld aus Asylbewerberleistungen missbräuchlich ins Ausland fließt. 

Die Einführung der Bezahlkarte wird insbesondere von Flüchtlingsverbänden kritisiert. Seit der Einführung müssen sich die Sozialgerichte immer häufiger mit Anträgen gegen die Bezahlkarte befassen.

Fall 1: Bargeld für den Flohmarkt

Die beiden Antragssteller wehrten sich jeweils gegen die Einschränkungen, die mit der Bezahlkarte einhergehen. Sie argumentierten, sie seien zur Deckung ihrer täglichen Bedarfe auf die Auszahlung der Leistungen in bar angewiesen. Eine Frau aus Sierra Leone, die im August 2023 nach Deutschland eingereist war, machte geltend, dass sie aufgrund einer Augenerkrankung, wegen der sie oft mit dem Taxi zu Arztterminen fahren müsse, auf Bargeld angewiesen sei. Außerdem müsse sie, um Geld zu sparen, auf Flohmärkten oder in billigeren Online-Shops einkaufen, was ihr mit der Bezahlkarte erschwert werde.

Das Gericht war jedoch nicht überzeugt, dass ihr aufgrund dieser Umstände zwingend Geldleistungen zustehen müssten. Dass die Antragstellerin echte Schwierigkeiten beim Bezahlen mit der Karte in Läden habe, sei nicht überzeugend dargelegt worden. Zudem gebe es in Großstädten, wie die Antragstellerin in einer lebt, genügend Ausweichmöglichkeiten auf andere Geschäfte. Dass manche Läden, wie etwa Bäcker oder orientalische Obst- und Gemüseläden nur Bargeld annehmen, hielt das Gericht daher für eine zumutbare Einschränkung.

Zudem stünden der Antragstellerin statt 50 sogar 100 Euro Bargeld im Monat zur Verfügung – 50 Euro für sie und 50 Euro für ihre sechsjährige Tochter. Einen Barbetrag von 100 Euro im Monat erachtete das SG insbesondere für die genannten Flohmarkteinkäufe als "nicht gering". Insofern sah das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die verfügbare Barsumme nicht für die Sicherung des Lebensunterhalts ausreichen könnte.

Fall 2: Bezahlkarte auch in abgeschlossenen Asylverfahren

Den zweiten Antrag hatte ein Mann aus Nigeria gestellt, der bereits 2003 nach Deutschland eingereist war. Sein Asylantrag blieb erfolglos, aufgrund einer Erkrankung wird sein Aufenthalt aber weiterhin geduldet. 

Er machte geltend, dass die Bezahlkarte nur für neue Asylbewerber gelten könne, sein Verfahren jedoch abgeschlossen sei. Das Gericht sah aber auch hier keinen Grund, weshalb der in München lebende Antragsteller auf eine Bargeldleistung angewiesen sei. Trotz seiner Erkrankung sei er mobil und im Raum München gebe es genügend Möglichkeiten für Einkäufe mit Karte. Zudem hätten vorgelegte Kontoauszüge des Antragstellers gezeigt, dass er seine Einkäufe regelmäßig vor Ort in diversen Geschäften mit Karte bezahlt.

In seinem Beschluss stellt das SG München ferner fest, dass die Barobergrenze von maximal 50 Euro pro Monat "keinen wesentlichen Nachteil" darstelle. Weil es nach Auffassung des Gerichts verfassungsgemäß ist, das Existenzminimum auch durch Sach- oder Dienstleistungen zu gewähren, könne auch eine nur geringe Bargeldauszahlung nicht unzulässig sein. Damit urteilte es gegensätzlich zum SG Hamburg, das die pauschale Bargeldobergrenze erst vor wenigen Wochen als rechtswidrig beanstandet hatte.

In beiden Fällen haben die Behörden laut SG München ermessensfehlerfrei entschieden, die Bezahlkarte anstelle der Bargeldleistungen auszugeben. Das SG München hat sich aber nicht zum letzten Mal mit der Rechtmäßigkeit der Bezahlkarte auseinandergesetzt. Neben den zwei noch nicht rechtskräftigen Beschlüssen sind bereits weitere Verfahren anhängig, wie das Gericht mitteilte.

lmb/LTO-Redaktion

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SG München lehnt Eilanträge ab: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55371 (abgerufen am: 14.03.2026 )

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