SG Mainz weist Eilantrag ab: Hartz-IV-Emp­fänger kann keinen neuen Sach­be­ar­beiter ver­langen

15.03.2018

Wenn sich der Sachbearbeiter im Jobcenter wenig kooperativ zeigt, kann der Leistungsbezieher das als eine Zumutung empfinden. Doch einfach einen anderen verlangen kann man auch nicht, so das SG Mainz. Man habe die Zuweisung nicht zu überprüfen.

Empfänger von Hartz-IV-Leistungen haben nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Mainz keinen Anspruch darauf, einen anderen Sachbearbeiter beim Jobcenter zu bekommen. Mit dieser am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung (Beschl. v. 14.03.2018, Az. S 10 AS 164/18 ER) wies das Gericht den Eilantrag eines Leistungsbeziehers ab, der das Jobcenter zur Zuweisung einer anderen Sachbearbeiterin verpflichten wollte. Als Begründung gab er an, dass er die für ihn zuständige Person "als Zumutung" empfinde.

Es gebe kein Recht des einzelnen Leistungsempfängers, den Sachbearbeiter seiner Angelegenheiten mitzubestimmen, erklärte das Gericht. Dabei handle es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung, die gerichtlich nicht überprüft werden könne.

Auch wenn der Antragsteller das subjektive Empfinden habe, die zuständige Sachbearbeiterin sei voreingenommen, bestehe kein Ablehnungsrecht.

dpa/mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

SG Mainz weist Eilantrag ab: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27563 (abgerufen am: 07.10.2024 )

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