SG Koblenz zum zu großen Eigenheim: Hartz-IV-Emp­fänger muss 75.000 Euro zurück­zahlen

15.05.2017

Welche Sozialleistungen stehen dem Eigentümer einer Immobilie zu? Arbeitslosengeld II grundsätzlich schon - aber nur, wenn die Wohnfläche nicht zu groß ist. Ein Mann hatte falsche Angaben gemacht und muss nun ordentlich zurückzahlen.

Wer falsche Angaben zur Wohnfläche eines selbstgenutzten Eigenheims macht, muss zu Unrecht erhaltene Sozialleistungen zurückzahlen, entschied das Sozialgericht (SG) Koblenz und verurteilte einen Mann zur Rückzahlung von 75.000 Euro (Urt. v. 27.04.2017, Az. S 14 AS 656/15).

Der alleinstehende Rheinland-Pfälzer ist Eigentümer einer Immobilie. Diese hat er selbst bewohnt, zu einem kleinen Teil aber auch vermietet. Zusätzlich bezog der Mann Arbeitslosengeld II. Zu Unrecht, wie das SG Koblenz nun entschied. Ein selbstgenutztes Eigenheim sei zwar bei Beziehung von Hartz-IV-Leistungen vor einer Verwertung geschützt. Das gelte allerdings dann nicht, wenn es unangemessen groß ist. Alleinstehenden stünde dabei im Regelfall eine Wohnfläche von 90 Quadratmetern zu.

Der Mann hatte jahrelang gegenüber dem Jobcenter erklärt, sein Eigenheim habe lediglich eine Wohnfläche von unter 100 Quadratmetern. Das Jobcenter berücksichtigte die Immobilie bei der Bewilligung der Leistungen deshalb nicht. Erst nach Jahren stellte sich heraus, dass die Gesamtwohnfläche tatsächlich 130 Quadratmeter beträgt.

Das Jobcenter dürfe die zu Unrecht gezahlten Leistungen in Höhe von 75.000 Euro deshalb wieder zurückverlangen, so die Koblenzer Richter. Der Leistungsempfänger habe durch seine falschen Angaben die ihm nicht zustehenden Leistungen erst erwirkt, weshalb sein Vertrauen in den Bestand der getroffenen Entscheidungen nicht schutzwürdig sei.

nas/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

SG Koblenz zum zu großen Eigenheim: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22920 (abgerufen am: 10.12.2024 )

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