Er hatte Teile seiner Erbschaft in Nachtclubs verprasst und war auch dadurch schnell wieder auf Hartz-IV angewiesen. Was das Jobcenter für grob fahrlässig hielt, findet das SG ok. Der Mann muss kein Geld zurückzahlen. Nicht zuletzt weil der Bescheid des Jobcenters viel zu verwirrend sei.
Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat der Klage eines Hartz-IV-Empfängers gegen einen Bescheid des Jobcenters statt gegeben. Durch den sollte der Mann offenbar dazu verpflichtet werden, Leistungen zurück zu zahlen. Die Agentur für Arbeit wollte nicht hinnehmen, dass der Bezieher Teile seiner Erbschaft für Bordellbesuche ausgab, und dadurch wieder bedürftig wurde. Der Bescheid sei aber nicht hinreichend bestimmt und widersprüchlich, befand das SG (Urt. v. 24.07.2014, Az. S 9 AS 217/12 K).
Der Mann hatte im März 2009 etwa 16.000 Euro geerbt und war daher zunächst nicht mehr auf Hartz IV angewiesen. Ein halbes Jahr später beantragte er jedoch erneut Leistungen vom Jobcenter. Er gab an, das Geld u.a. einer Nachtclubtänzerin zugewendet zu haben.
Wirrer Bescheid und den Freibetrag nicht berücksichtigt
Zwar wurde sein Antrag bewilligt, fast zwei Jahre später erhielt er aber einen Bescheid mit dem folgenden Wortlaut:
"Sie haben nach den vorliegenden Unterlagen Ihr Einkommen oder Vermögen vermindert. Aus den vorliegenden Unterlagen ist kein wichtiger Grund für Ihr Verhalten erkennbar. (…) Sie haben grob fahrlässig gehandelt. Sie sind deshalb zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. (…) Da der Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen Sie jedoch künftig nach dem SGB II bzw. SGB XII abhängig machen würde, ist von der Rückzahlung (...) abzusehen. Ich weise Sie daraufhin, dass der Verzicht auf die Rückzahlung unverzüglich widerrufen wird, sobald sich Ihre finanziellen Voraussetzungen (..) ändern."
Auch nach mehrmaligen Lesen sei nicht klar, was das Jobcenter hier eigentlich wolle, so das SG. Daher hob das Gericht den Bescheid wegen Unbestimmheit und Widersprüchlichkeit auf.
Das SG erklärte zudem, dass es auch keine Rolle spiele, wofür der Kläger sein Geld ausgegeben habe. Denn ihm stehe, wie jedem anderen Bezieher auch, ein Vermögensfreibetrag in Höhe von knapp 9.000 Euro zu. Auch damit könne man Hartz-IV in völler Höhe beziehen. So dürfe es schon gar nicht sozialwidrig sein, wenn jemand diesen Betrag ausgibt, bevor er Hartz-IV beantragt. Im Falle des Kläger sei auch zu berücksichtigen, dass er nicht seine gesamte Erbschaft "verprasst" habe. Mindestens 8.000 Euro seien für notwendige Ausgaben eingesetzt worden.
una/LTO-Redaktion
SG Heilbronn zu Hartz IV: . In: Legal Tribune Online, 28.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12702 (abgerufen am: 07.12.2024 )
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