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9116

SG Heilbronn zu Bestattungskosten: Kein Leichenschmaus für Sozialhilfeempfänger

10.07.2013

Der Sozialhilfeträger muss im Rahmen der Kostenübernahme für eine Bestattung weder für ein teures Wahlgrab, noch für einen Leichenschmaus aufkommen. Eine 75jährige Witwe hatte vor dem SG Heilbronn erfolglos geklagt. Ein Sozialhilfeempfänger könne lediglich diejenigen Bestattungskosten ersetzt verlangen, die ortsüblicherweise auch Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen entstünden, so das SG.

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Nur die unmittelbar für eine Bestattung anfallenden Kosten sind vom Sozialhilfeträger zu übernehmen, entschied das Sozialgericht (SG) Heilbronn im Fall einer 75jährigen Witwe, die die Beerdigung ihres Mannes auszurichten hatte. Augrund ihrer kleinen Rente gewährte ihr die Stadt Heilbronn für die  Beerdigungskosten pauschal 4.000 Euro, abzüglich eines von zwei Angehörigen zu tragenden Eigenanteils.

Der Frau genügte der bewilligte Betrag allerdings nicht, daher klagte sie vor dem SG. Ihrer Ansicht nach habe die Stadt noch weitere Kosten zu tragen, die durch die Entscheidung für ein Wahl- statt eines Reihengabes und für den Leichenschmaus inklusive Saalmiete angefallen waren. Insgesamt forderte sie weitere 1.200 Euro.

Das SG wies die Klage ab, da der Sozialträger - und damit die Allgemeinheit - einzig für die unmittelbar durch die Bestattung verursachten Kosten aufkommen müsse. Darunter falle kein Leichenschmaus, da dieser nicht untrennbar mit der Bestattung verbunden sei. Auch ein teueres Wahlgrab sei sozialhilferechtlich unangemessen. Die Klägerin hätte sich mit einem Reihengrab, welches auch ortsüblich sei, zufrieden geben müssen, so das SG (Urt. v. 09.07.2013, Az. S 11 SO 1712/12).

una/LTO-Redaktion

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SG Heilbronn zu Bestattungskosten: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9116 (abgerufen am: 17.03.2026 )

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