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13307

SG Heilbronn zu Trunkenheitsfahrt: Jobcenter muss MPU nicht übernehmen

25.09.2014

Folgekosten eines Führerscheinverlusts muss das Jobcenter nicht bezahlen. Das gilt jedenfalls im Falle eines Hartz-IV-Empfängers, der wegen 1,52 Promille seinen Führerschein abgeben musste und die Kosten der MPU nicht tragen kann. Vor Gericht erklärte der Mann, er habe nur wegen starker Schmerzen getrunken, ins Auto habe er sich dann gesetzt, weil er dringend zur Kur nach Bad Rappenau fahren musste.

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Ein 54 Jahre alter Empfänger von Hartz-IV-Leistungen wird die Kosten der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) samt Vorbereitungskursen wohl selbst tragen müssen - oder ganz aufs Autofahren verzichten. Das Jobcenter müsse hierfür jedenfalls nicht aufkommen, entschied das Sozialgericht (SG) Heilbronn in einem Eilverfahren (Beschl. v. 25.09.2014, Az. S 10 AS 2226/14 ER).

Der Mann aus Bad Friedrichshall leidet nach eigenen Angaben an Rheuma und habe sich wegen starker Schmerzen betrunken. Anschließend habe er sich ins Auto gesetzt, weil er dringend mit dem eigenen PKW zur ambulanten Kur nach Bad Rappenau musste. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauere die Fahrt schließlich über eine Stunde und sei mit einem längeren Fußweg verbunden. Das sei ihm nicht zumutbar, argumentierte der Mann. Dass er seinen Führerschein überhaupt habe abgeben müssen, sei ein Fehlurteil der "jungen Amtsrichterin" gewesen. Mit seinem Eilantrag wollte der Mann eine Übernahme der Kosten in Höhe von über 2.400 Euro für die nötige MPU bewirken.

Dafür hatte das SG nur wenig Verständnis. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei Folge strafbaren Verhaltens und damit nicht dem soziokulturellem Existenzminimum zuzuordnen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass der Mann den Führerschein auch wirklich benötige, um wieder Arbeit zu finden. Nicht nachvollziehbar sei zudem, warum der Mann unbedingt zur ambulanten Kur müsse. Er könne eine solche schließlich auch stationär durchführen lassen. Davon abgesehen spreche nichts gegen die
einstündige Anreise mit dem Zug. Denn damit unterscheide sein "Reiseplan" sich nicht von dem vieler Berufspendler.

una/LTO-Redaktion

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SG Heilbronn zu Trunkenheitsfahrt: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13307 (abgerufen am: 13.05.2025 )

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