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SG Hamburg zur Stammzellenübertragung: Krankenkasse muss 72-Jähriger Transplantation zahlen

23.01.2013

Nicht das Alter, sondern der körperliche Allgemeinzustand ist für die Bewertung ausschlaggebend, ob eine Behandlung zu riskant ist, entschied das SG am Mittwoch. Auch bei älteren Menschen ist eine Stammzelltransplantation kein Experiment und die Krankenkasse daher zur Übernahme der Kosten verpflichtet.

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Die Zahlungspflicht der Krankenkasse ist nicht davon abhängig, ob sie zuvor eine Kostenzusage gemacht hat. Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat der Klage eines Hamburger Krankenhauses stattgegeben (Urt. v. 17.01.2013, Az. S 35 KR 118/10). Es hatte einer leukämiekranken 72 Jahre alten Frau Stammzellen transplantiert. Seidem sei die Krankheit nicht wieder aufgetreten, gab das Gericht bekannt.

Die Krankenkasse hatte sich auf die "Clearingstelle Knochenmarkspenderregister" der Spitzenverbände der Krankenkassen berufen und behauptet, für eine Frau dieses Alters sei das Transplantationsverfahren nicht ausreichend erprobt. Es brauche eine klinische Studie, ansonsten verstoße die Behandlung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, so die Kasse.

Ein vom SG bestellter medizinischer Sachverständige teilte dagegen mit, dass im Jahr 2011 bereits 16 Prozent aller transplantierten Patienten über 65 Jahre alte gewesen seien. Entscheidend sei der körperliche Allgemeinzustand. Für die Risikoanalyse dieser Behandlungsart müsse auf die veröffentlichten Zahlen des europäischen Krebsregisters abgestellt werden. Demnach sei ein Erfolg der Therapie in der Altersgruppe der betroffenen Patientin zu 50 Prozent zu erwarten.

Das Gericht folgte dem Gutachten des Sachverständigen. Eine medizinische Alternaive mit vergleichbaren Erfolgschancen habe nicht vorgelegen. Die Durchführung einer klinischen Studie sei nicht, wie die Krankenkasse meinte, zwingende Voraussetzung. Viel eher seien auch neue Behandlungsmethoden von den Krankenkassen zu erstatten, wenn allgemein anerkannte Therapien nicht zur Verfügung stünden, so das SG in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungegerichts (BVerfG). Dies ergebe sich aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 

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Zitiervorschlag

SG Hamburg zur Stammzellenübertragung: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8024 (abgerufen am: 10.07.2026 )

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