Ein beträchliches Sparbuch nützt einem Hilfebedürftigem nichts, wenn es ihm nicht auch wirklich zur Verfügung steht, so das SG Gießen. Die Mutter einer minderjährigen Tochter erhält daher nun auch für diese Hartz-IV, obwohl die Großeltern fast 10.000 Euro für sie gespart hatten. Nur weigern die sich, das Sparbuch auch heraus zu geben. Dann dürfe das Jobcenter auch keine Zahlungen verweigern.
Nach einer im Juli ergangenen Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Gießen ist es auch trotz hoher Ersparnisse möglich, Hartz-IV zu beziehen. Einzige Einschränkung: Das Geld darf dem Hilfesuchenden tatsächlich nicht zur Verfügung stehen (Urt. v. 15.07.2014, Az. S 22 AS 341/12).
Das sah das Gericht jedenfalls im Fall einer Minderjährigen. Ihre 48 Jahre alte Mutter erhält bereits Hartz-IV und wollte dies auch für ihre Tochter beantragen. Auf deren Namen hatten aber die Großeltern ein Sparbuch mit einem Guthaben von fast 10.000 Euro angelegt. Das war dem Jobcenter Grund genug, den Antrag abzulehnen. Denn das Sparvermögen liege um gut 4.000 Euro über dem gesetzlichen Freibetrag. Der Lebensunterhalt für die Tochter sei damit erst einmal sichergestellt. So kam es zur Klage.
Das SG berücksichtigte - anders als das Jobcenter - den Umstand, dass die Großeltern offenbar nicht bereit waren, das Sparbuch aus der Hand zu geben. Und damit könne die Tochter auf das Ersparte auch nicht zugreifen. So sei sie trotz des Sparbuchs als hilfebedürftig anzusehen. Das Gericht verurteilte das Jobcenter daher, auch für die Tochter Leistungen zu erbringen.
una/LTO-Redaktion
SG Gießen billigt Sozialleistungen: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13320 (abgerufen am: 23.04.2025 )
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