SG Frankfurt zum Versicherungsschutz: Kuhrettung Arbeitsunfall oder Gefälligkeit?

27.12.2012

Die dramatische Rettung einer Kuh hat in Frankfurt die Gerichte beschäftigt. Das Tier drohte zu ersticken, der Bruder des Landwirts griff ein und wurde dabei verletzt. Das SG Frankfurt gab am Donnerstag bekannt: Auch wenn der Bruder nicht auf dem Hof arbeitete, handelte es sich um einen Arbeitsunfall, denn bei Unglücksfällen gelten andere Regeln.

Die Kuh des Nebenerwerbslandwirts hatte sich im Stall in einer Kette verhakt. Der Bauer rief seinen Bruder zu Hilfe, der in der Nähe wohnte. Der befreite das Tier, wurde dabei aber getreten und brach sich den Unterschenkel. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich zu zahlen: Der Bruder habe nicht auf dem Hof gearbeitet und sei daher auch nicht unfallversichert.

Der Landwirt klagte dagegen. Der Bruder sei wie ein Beschäftigter für ihn tätig gewesen, die Rettung mehr als eine Gefälligkeit. Schließlich sei der Bruder ein großes Risiko eingegangen und die Kuh habe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Hof. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt gab dem Mann recht - wenn auch mit anderen Argumenten. Die Rettung war ein Notfall und nach den gesetzlichen Bestimmungen ist jeder unfallversichert, der bei Unglücksfällen Hilfe leistet (Urt. v. 21.11.2012, Az. S 23 U 6/11).

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

SG Frankfurt zum Versicherungsschutz: Kuhrettung Arbeitsunfall oder Gefälligkeit? . In: Legal Tribune Online, 27.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7868/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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