Geldgewinne sind bei der Grundsicherung als Einkommen anzurechnen und müssen vorrangig zur Deckung des Lebensbedarfs eingesetzt werden. Ein entsprechender Beschluss des SG Frankfurt wurde am Donnerstag bekannt.
Ein Geldgewinn ist nach einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Frankfurt nicht nur im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen, sondern auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Könne damit der Lebensbedarf gedeckt werden, so bestehe keine Hilfsbedürftigkeit mehr und ein Anspruch auf Grundsicherung sei nicht mehr gegeben (Beschl. v. 14.07.2011, Az. S 32 AS 788/11 ER).
Hintergrund der Entscheidung ist der Antrag einer 40-jährigen Hartz IV-Empfängerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Streichung ihrer Grundsicherung. Im April dieses Jahres hatte sie in einer Fernsehsendung 20.000 Euro gewonnen und das Geld nach eigenen Angaben zur Tilgung von Schulden und für Anschaffungen verbraucht. Die zuständige Behörde lehnte daraufhin die Weitergewährung von Leistungen ab.
Zu Recht, wie die Frankfurter Sozialrichter entschieden. Nach dem unverhofften Geldsegen sei die Frau nicht mehr hilfebedürftig gewesen. Die tatsächliche Verwendung zur Schuldentilgung sei insoweit unbeachtlich, denn sie dürfe nicht dazu führen, dass der Steuerzahler für die Deckung des Lebensbedarfs einspringen müsse.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
dpa/eso/LTO-Redaktion
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SG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 11.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3997 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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