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SG Frankfurt a.M. zu Asylleistungen: Auch bei Fehlverhalten nicht weniger als Hartz IV

23.10.2013

Im Juli 2012 hatte das BVerfG entschieden, dass Asylbewerber mehr Geld bekommen müssen. Seitdem gelten bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber die Hartz-IV-Regelsätze entsprechend. Jetzt stellte das SG Frankfurt klar, dass die Ausländerbehörde auch bei pflichtwidrigem Verhalten des Asylbewerbers die Leistungen an ihn nicht kürzen darf.

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Die Ausländerbehörde darf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht kürzen. Auch ein Fehlverhalten des Asylbewerbers rechtfertige eine solche Maßnahme nicht, entschied das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss (Beschl. v. 10.09.2013, Az. S 20 AY 11/13 ER).

Die Entscheidung resultiert aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Juli 2012. Die Richter in Karlsruhe hatten klargestellt, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verstießen und daher eine neue Regelung her müsse. Bis es dazu kommt, sind die Behörden verpflichtet, die Höhe der Leistungen entsprechend den Sätzen für Hartz-IV-Empfänger zu berechnen.

Die Ausländerbehörde hatte einem 42-Jährigen Mann, der nach eigenen Angaben aus Indien kommt, seit August 2012 Gelder gekürzt. Seitdem erhält er nur noch einen Betrag von 217 Euro monatlich, nicht aber den sonst daneben zu zahlenden Barbetrag von 137 Euro. Grund hierfür sei, dass der Mann nicht an der Aufklärung seiner Identität und Herkunft mitwirke. Da er keinen Pass besitzt, kann er nicht abgeschoben werden.

Diese Kürzung sei aber mit der Menschenwürde nicht vereinbar, so der Beschluss des SG. Denn die Mindestbeträge zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums dürften in keinem Fall unterschritten werden, das habe das BVerfG klar aufgezeigt. Auf ein Fehlverhalten komme es daher auch nicht an. Zumindest bis der Gesetzgeber eine neue Regelung geschaffen habe, sei die Leistungskürzung rechtswidrig. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

una/LTO-Redaktion

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SG Frankfurt a.M. zu Asylleistungen: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9865 (abgerufen am: 08.11.2025 )

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