SG Düsseldorf legt dem BVerfG vor: Leis­tungs­kür­zungen bei Asyl­be­wer­bern ver­fas­sungs­gemäß?

19.04.2021

Asylbewerber erhalten in Deutschland 424 Euro im Monat. Leben sie in einer Sammelunterkunft, wird dieser Betrag gekürzt. Ob das noch menschenwürdig ist, will das SG Düsseldorf vom BVerfG wissen.

Die Frage, ob alleinstehenden Geflüchteten die Sozialleistungen gekürzt werden dürfen, wenn sie in einer Sammelunterkunft leben, wird zum Fall fürs Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Wie das Sozialgericht Düsseldorf (SG) am Montag mitteilte, setzte die zuständige Kammer ein Verfahren zur Frage der Leistungsbezüge eines Asylbewerbers aus und gab die Frage an das BVerfG weiter (Beschl. v. 13.4.2021, Az. S 17 AY 21/20).

Das SG hält die Praxis der Kürzung von Leistungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die in einer Sammelunterkunft leben, für verfassungswidrig, weil sie das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletze. Es stünde im Widerspruch zum absolut geltenden Gebot der Unantastbarkeit der Menschenwürde, wenn "nur ein Minimum unterhalb dessen, was der Gesetzgeber bereits als Minimum normiert hat" gezahlt würde, heißt es im Beschluss des SG.

Im konkreten Fall klagt ein 39-Jähriger aus Sri Lanka, der in einer Unterkunft in der Nähe von Krefeld untergebracht ist. Normalerweise würden ihm als Alleinstehendem 424 Euro im Monat zustehen. Lebt eine Asylbewerberin oder ein Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft, wird dieser Betrag aber um zehn Prozent gekürzt, in diesem Fall auf 382 Euro. Das entspricht dem Satz für Menschen, die verheiratet sind oder mit einem Partner zusammenleben. So ist es seit 2019 im Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen.

Die Annahme dahinter ist, dass die Bewohnerinnen und Bewohner gemeinsam einkaufen und kochen können und so Geld sparen - nach Auffassung der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) eine falsche Vorstellung. "Das Bild des 'Ehepaares', das aus einem Topf wirtschaftet, geht völlig an der Realität in den Unterkünften vorbei", erklärte Verfahrenskoordinatorin Sarah Lincoln. Die Bewohnerinnen und Bewohner seien sich in der Regel fremd, sprächen unterschiedliche Sprachen und wechselten oft. Außerdem lebten sie nicht freiwillig unter einem Dach. Sie verbinde allein, dass sie in Deutschland Zuflucht suchten.

Hält ein Gericht eine Vorschrift, die es anwenden müsste, für verfassungswidrig, ist es nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz verpflichtet, das BVerfG einzuschalten. Bei den Leistungskürzungen hatte die GFF für solche Vorlagen ein Muster veröffentlicht, von dem das SG nun Gebrauch machte.

ast/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

SG Düsseldorf legt dem BVerfG vor: Leistungskürzungen bei Asylbewerbern verfassungsgemäß? . In: Legal Tribune Online, 19.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44757/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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