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SG Düsseldorf verneint Kostenübernahme durch Krankenkasse: Erst Stan­dard­the­rapie, dann Cannabis

29.08.2017

Arzt verschreibt Cannabis (Symbol)

© Africa Studio- stock.adobe.com

Die Kasse muss die Kosten für die Cannabisbehandlung eines Schwerkranken nicht tragen: Aus den ärztlichen Unterlagen müsse nämlich zunächst klar hervorgehen, dass andere Behandlungsmethoden nichts gebracht haben, so das SG Düsseldorf.

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Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Cannabisbehandlung eines Patienten zu tragen, wenn aus den ärztlichen Unterlagen nicht klar hervorgeht, welche Therapieoptionen der Antragsteller bereits ausprobiert hat. Zu dieser Entscheidung kam das Sozialgericht (SG) Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 08.08.2017, Az. S 27 KR 698/17 ER).

Der 67-jährige Kläger begehrte mit seinem Eilantrag die gesetzliche Krankenkasse pronova BKK zu verpflichten, die Kosten seiner Cannabisversorgung zu übernehmen. Der schwerbehinderte Mann leidet an Polyarthritis und Morbus Bechterew.

Er machte geltend, dass die Standardtherapien bei ihm schwerwiegende Nebenwirkungen ausgelöst hätten. Seit Beginn der Cannabisbehandlung 2008 habe er keine Krankheitsschübe mehr gehabt, die Schmerzen und sonstigen Nebenwirkungen seien zurückgegangen. Die Behandlung ist für den Mann aber alles andere als günstig: Für etwa zwei Monate habe er zuletzt rund 2.100 Euro für Cannabismedikamente zahlen müssen, was er nun nicht mehr könne.

Patient muss alternative Behandlungen versuchen

Die BKK lehnte die Übernahme dieser Kosten allerdings ab. Es sei auf der Grundlage der ärztlichen Unterlagen nicht klar, welche Therapieoptionen der Antragssteller ausprobiert habe, so die Krankenkasse.

Das SG folgte der Argumentation. Eine Kostenübernahme für Cannabis setze voraus, dass bei schwerwiegender Erkrankung entweder keine anerkannte Behandlung zur Verfügung stehe oder eine solche nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes im konkreten Fall nicht in Betracht komme. Es müsse zudem die Aussicht auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehen.

Für die schwerwiegende Erkrankung des 67-Jährigen stünden den medizinischen Standards entsprechende Leistungen zur Verfügung. Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich auch keine begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes, dass eine entsprechende Therapie nicht zur Anwendung kommen könnte. Eine Rheumabasistherapie liege außerdem schon mindestens 16 Jahre zurück. Unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts könne im Ergebnis nicht angenommen werden, dass alle aktuellen Behandlungsoptionen ausgeschöpft seien. Der Mann müsse sein Cannabis daher weiterhin selbst zahlen.

Seit Januar: Cannabisbehandlung erleichtert

Generell ist es durchaus möglich, dass Krankenkassen für die Cannabisbehandlung eines Patienten aufkommen müssen – auch wenn die Voraussetzungen eigentlich gar nicht vorliegen. So entschied das SG Dortmund, dass die Genehmigungsfiktion des fünften Sozialgesetzbuches auch im Zusammenhang mit Cannabis-Produkten greift.

Entscheidet die Kasse also nicht rechtzeitig über Leistungsanträge ihrer Mitglieder, ist sie verpflichtet, die Kosten für Cannabis, für welches der Versicherte ein Rezept hat, zu tragen. Unter Umständen kann es sogar möglich sein, dass die Behörde verpflichtet ist, einem Patienten den Selbstanbau der Droge zu erlauben, wie es in einem vor dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit der Fall war.

Im Januar beschloss der Bundestag, dass Schwerkranke Cannabis auf Rezept verschrieben bekommen können.

nas/LTO-Redaktion

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SG Düsseldorf verneint Kostenübernahme durch Krankenkasse: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24185 (abgerufen am: 06.09.2026 )

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