Ein Malheur beim Trinken in einer Kopierpause gilt nicht als Arbeitsunfall. Dies geht aus einer am Donnerstag bekannt gegebenen Entscheidung des SG Dresden hervor. Damit wurde die Klage eines Mannes gegen eine Berufsgenossenschaft abgewiesen.
Der Mitinhaber einer Firma hatte sich zwischen zwei Kopiergängen ein alkoholfreies Bier gegönnt, beim Öffnen der Flasche schäumte es aber. Als er den übersprudelnden Gerstensaft abtrinken wollte, brach sich der Mann mehrere Zahnspitzen ab. Die Berufsgenossenschaft lehnte seinen Antrag auf Anerkennung als Arbeitsunfall ab.
Auch mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dresden scheiterte der Mann nun: Die Nahrungsaufnahme sei grundsätzlich nicht unfallversichert, lautete die Begründung, sondern ein menschliches Grundbedürfnis, das regelmäßig hinter betrieblichen Belangen zurücktrete. Der Kläger habe dabei seine versicherte Tätigkeit unterbrochen. Kopieren rufe vor allem kein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervor (Urt. v. 01.10.2013, Az. S 5 U 113/13).
dpa/age/LTO-Redaktion
SG Dresden zu Unfallversicherungen: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9834 (abgerufen am: 08.12.2024 )
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