Das Jobcenter darf Leistungsempfängern nicht die Zustimmung für Urlaub verweigern, nur weil sie sich nicht an manche Regeln halten, entschied das SG Dortmund. Auch noch nicht verschickte Bewerbungen reichen als Grund nicht aus.
Auch Arbeitslose können Urlaub beanspruchen und müssen in dieser Zeit keine Bewerbungen schreiben. Versagt werden kann er nur, wenn hierdurch die Eingliederung gefährdet wird. Dagegen darf das Jobcenter Arbeitslose nicht mit Urlaubsverweigerung sanktionieren, wenn diese sich in der Vergangenheit nicht regelkonform verhalten haben. Das hat das Sozialgericht (SG) Dortmund entschieden (Urt. v. 16.12.2016, Az. S 19 3947/16).
In dem Fall muss das Jobcenter dem klagenden Langzeitarbeitslosen aus Iserlohn nun Arbeitslosengeld II für den Zeitraum seines dreiwöchigen Urlaubs zahlen. Hierfür hatte es dem Mann, der seit 2005 Leistungen bezieht, ursprünglich noch die Zustimmung verweigert und die Mittel gestrichen. Vor Gericht begründete es diese Entscheidung damit, dass in dieser Zeit eine Aussicht auf Vermittlung in Arbeit bestanden und sich der Mann in der Vergangenheit als schwierig erwiesen habe – er habe gegen Regeln verstoßen und mit Anwalt oder Klage gedroht.
Offene Bewerbungen allein kein Grund
Die Gründe überzeugten das Gericht allerdings nicht. Vor allem dürfe das Jobcenter Leistungsempfänger nicht sanktionieren, indem es die Zustimmung zum Urlaub verweigere. Dies sei, so das SG, sachfremd. Es komme einzig darauf an, ob der Betroffene in der Zeit seines Urlaubs eine konkrete Chance auf Eingliederung verpasse. Die Ortsabwesenheit dürfe die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigen, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.
Im Fall des klagenden Hartz-IV-Beziehers konnte davon aber keine Rede sein. Der Mann sei zwar dazu verpflichtet gewesen, monatlich sechs Bewerbungen zu verschicken. Im Monat seines Urlaubs seien noch zwei Bewerbungen offen gewesen. Allerdings komme es hierauf nicht an, befanden die Richter. Der Urlaubsanspruch eines Arbeitslosen liefe nämlich ins Leere, wenn das Jobcenter allein aufgrund zweier offenen Bewerbungen bereits davon ausgehe, dass eine Möglichkeit der Eingliederung in Arbeit bestehe und ihm deswegen den Urlaub versage.
una/LTO-Redaktion
SG Dortmund verpflichtet Jobcenter: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21775 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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