Ein Sicherheitsmitarbeiter erlitt während einer körperlichen Auseinandersetzung einen plötzlichen Herztod. Das war ein Arbeitsunfall, so das SG Dortmund, weswegen die hinterbliebene Frau des Mannes entsprechende Sozialleistungen bekommt.
Die Frau eines Sicherheitsmannes hat Anspruch auf Hinterbliebenenrente, nachdem ihr Mann während einer körperlichen Auseinandersetzung an plötzlichem Herztod verstorben ist. Dies zählt als Arbeitsunfall, hat das Sozialgericht (SG) Dortmund entschieden (Urt. v. 14.10.2025, Az. S 17 U 367/23).
In dem Fall geht es um einen zum Todeszeitpunkt 52-Jährigen, der als Sicherheitsmitarbeiter in einer Flüchtlingsunterkunft gearbeitet hatte. Ein Bewohner hatte dort Streit mit einem Arzt, der eskalierte. Der Sicherheitsmann griff ein, die Auseinandersetzung wurde körperlich. Der Bewohner nahm den Sicherheitsmann dabei unter anderem in den Schwitzkasten. Dabei erlitt dieser einen sogenannten plötzlichen Herztod.
Die Frau des verstorbenen Mannes begehrte daraufhin Zahlung einer Hinterbliebenenrente (§ 63 Abs. 1 S. 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII)), was der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in diesem Fall aber ablehnte. Er sah sich den Unfallbericht sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft an und argumentierte daraufhin, es sei keine todesursächliche Gewalteinwirkung feststellbar. Außerdem habe der verstorbene Sicherheitsmann laut Obduktionsbericht bereits an einer kardiologischen Vorerkrankung gelitten. Eine Hinterbliebenenrente sei daher nicht zu zahlen.
Nachdem die Frau gegen den ablehnenden Bescheid erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, verklagte sie den Versicherungsträger vor dem SG Dortmund. Dieses gab ihr nun recht.
Auf den Begriff "infolge" kommt es an
Das Gericht stufte den Herztod des Mannes als Arbeitsunfall ein, was einen Anspruch der Frau auf Hinterbliebenenrente zur Folge hat. Die Merkmale des Arbeitsunfalls sind in § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII geregelt. Unfälle sind danach zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Der juristische Knackpunkt in diesem Fall war das "infolge" in Satz 2 der Norm ("wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist"). Ist der Sicherheitsmann gestorben, weil der Stress und die Todesangst im Kampf mit dem Flüchtlingsheimbewohner den Herztod ausgelöst haben? Und wenn ja, wäre der Mann auch dann gestorben, wenn er keine Vorerkrankung des Herzens gehabt hätte?
Um diese Frage zu lösen, verweist das SG auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 12.04.2005, Az.: B 2 U 27/04 R). Die Kausalität, die der Begriff "infolge" voraussetze, liege nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre vor, wenn eine Situation (hier die Schwitzkasten-Attacke) wesentlich dazu beigetragen hat, dass ein bestimmtes Ereignis (hier der Herztod des Mannes) eintritt.
Gutachten: Todesangst durch Schwitzkasten-Attacke kann Herztod auslösen
Das SG holte dazu das Sachverständigengutachten eines spezialisierten Kardiologen ein. Dieser stellte fest, dass akute Stressreaktionen geeignet sind, bösartige Herzrhythmusstörungen und damit auch einen plötzlichen Herztod auszulösen.
Die kardiologische Vorbelastung des Mannes fällt laut dem Gutachten dabei nicht so sehr ins Gewicht: Sie sei vergleichsweise gering und auch nicht ganz präzise zu errechnen gewesen, weil bei der Obduktion des Mannes nicht sämtliche notwendige Parameter hätten ermittelt werden können. Die körperliche Auseinandersetzung inklusive der Schwitzkasten-Attacke waren demnach auch ohne mögliche Folgen der Vorerkrankung wesentlich mitverantwortlich dafür, den Herztod des Mannes zu verursachen.
Auf dieses Gutachten stützt das SG seine Entscheidung. Im Ergebnis heißt es damit: Die Entscheidung des Versicherungsträgers, der Frau keine Hinterbliebenenrente zu zahlen, "ist mit der Rechtslage nicht in Einklang zu bringen". Es hält fest: "Das Erleiden eins plötzlichen Herztodes aufgrund einer akuten Stressreaktion (hier Todesangst) ist wesentlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen und damit ein Arbeitsunfall, solange die konkurrierende Ursache (hier erhebliche vorbestehende kardiologische Beeinträchtigung) nicht von überragender Bedeutung für den Eintritt des Todes ist."
ms/LTO-Redaktion
Sozialgericht Dortmund: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58886 (abgerufen am: 19.02.2026 )
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