Die Grundsicherung Arbeitssuchender hört nicht dort auf, wo höhere Unterkunftskosten anfallen. Liegt eine Gesundheitsgefährundung vor, ist ein Umzug in eine teurere Wohnung notwendig.
Mit Urteil vom 04. Oktober 2010 (Az. S 31 AS 317/08) hat das Sozialgericht Dortmund entschieden, dass eine gesetzliche Verpflichtung der ARGE vorliege, die Kosten einer neuen, teureren Unterkunft bis zur angemessenen Kaltmiete zu übernehmen, wenn in der alten Wohnung Gesundheitsrisiken vorliegen.
Hintergrund war die Klage einer Hartz-IV-Empfängerin und ihrer 6-jährigen Tochter, die nach Schimmelbefall ihrer bisherigen Unterkunft in eine teurere Wohnung umzogen war, ohne vorher die Zustimmung der Behörde einzuholen.
Dabei hat das Gericht klargestellt, dass entgegenstehende Richtlinien der Stadt Bochum, wonach höhere Unterkunftskosten nur nach vorheriger Zustimmung der Grundsicherungsbehörde zum Umzug getragen werden, nicht rechtsverbindlich sind.
SG Dortmund: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1795 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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