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SG Darmstadt zur Gründerförderung: Keine Starthilfe vom Amt für Porno-TV

07.01.2013

Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Beihilfe und Zuschüsse vom Jobcenter für eine geplante Selbstständigkeit, wenn sie sich mit der Gründung eines Porno-Internet-Fernsehens selbstständig machen wollen. Dies entschied das SG Darmstadt in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung.

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Ein seit 2008 auf Hartz-I-Leistungen angewiesener arbeitsloser Maler und Lackierer plante sich mit der Gründung eines Erotik- und Porno-Internet-Fernsehens selbstständig zu machen, um sich auf diesem Weg wieder ein eigenes Einkommen zu sichern. Hierfür beantragte er beim Jobcenter einen Gründerzuschuss und ein Darlehen von insgesamt 7.500 Euro. Um die Ernsthaftigkeit und Tragfähigkeit seines Anliegens zu belegen, reichte er einen ausgearbeiteten Business-Plan ein.

Neben "Erotik-Web-TV Reportagen" über Messen, FKK-Clubs, Begleitservices und Swingerclubs sollten die Abonnenten des Internet-TV-Kanals auch eigene "erotische Videoclips" einsenden und auf der zugehörigen Plattform veröffentlichen können. Das gesamte Angebot sollte aus Jugendschutzgründen nur für Erwachsene via Passwort zugänglich sein.

Das Jobcenter lehnte die Hilfen für das Erotik-Fernsehen jedoch ab. Das Vorhaben sei wirtschaftlich nicht tragfähig, da es im Internet bereits "Erotik-Angebote im Überfluss" gebe. Gegen die Versagung des Gründerzuschusses klagte der angehende Pornoproduzent.

Das Sozialgericht (SG) Darmstadt lehnte die staatliche Gründerförderung ebenfalls ab. Selbst wenn das Erotik-Internet-Fernsehen wirtschaftlich tragfähig wäre, müsse das Jobcenter den Antrag ablehnen. Die Verbreitung erotischer und pornografischer Darstellungen verstoße gegen die guten Sitten. Ein sittenwidriges Gründungsvorhaben dürfe nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, so die Darmstädter Sozialrichter in ihrem Urteil (Urt. v. 26.09.2012, Az. S 17 AS 416/10).

Gegen das Urteil des SG Darmstadt wurde bereits Berufung beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt (Az. L 9 AS 852/12).

mbr/LTO-Redaktion

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SG Darmstadt zur Gründerförderung: Keine Starthilfe vom Amt für Porno-TV . In: Legal Tribune Online, 07.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7918/ (abgerufen am: 18.05.2022 )

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