Das SG Berlin hatte am Dienstag über die Frage zu entscheiden, ob der Deutsche Bundestag für einen ehemaligen Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss. Die Rentenversicherung hatte den in der Öffentlichkeitsarbeit eingesetzten Mann als scheinselbstständig eingestuft.
Zwischen 2000 und 2009 war der heute 41-jährige Berliner für das Referat Öffentlichkeitsarbeit des Parlaments tätig und hatte Ausstellungen, Pressevertreter und Besucher betreut. In einem Rahmenvertrag waren seinerzeit als Honorar 480 DM pro Einsatztag vereinbart worden. Die Einsätze erfolgten jeweils aufgrund eines Einzelauftrags. Bis 2009 war der Mitarbeiter zwischen 52 und 135 Tage pro Jahr unterwegs und erzielte so Honorare zwischen rund 14.000 und 40.000 Euro jährlich.
Die Rentenversicherung ordnete dieses Beschäftigungsverhältnis als sozialversicherungspflichtig ein und erließ 2010 einen entsprechenden Bescheid. Gegen diesen klagte der Bundestag. Er war der Auffassung, bei dem Mitarbeiter handle es sich um eine selbstständige Honorarkraft. Das Beschäftigungsverhältnis sei daher nicht sozialversicherungspflichtig.
Die 89. Kammer des Sozialgerichtes (SG) Berlin gab dem Bundestag nun Recht, der Mitarbeiter sei in der Tat selbständig – also nicht abhängig beschäftigt – tätig gewesen. Die Kammer begründete ihr Urteil damit, dass der Mitarbeiter nicht derart in die betriebliche Organisation des Bundestags eingebunden und weisungsgebunden gewesen sei, wie es für eine abhängige Beschäftigung typisch sei. So habe er unter anderem den Einsatz seiner Arbeitskraft selbst steuern können und auch inhaltlich weite Freiheiten genossen. Zudem habe er weder ein eigenes Büro noch einen Telefonanschluss oder eine E-Mail-Adresse der Bundestagsverwaltung gehabt. Auch die Art der Entlohnung (Honorarbasis) spreche für eine selbständige Tätigkeit (Urt. v. 14.01.2014, Az. S 89 KR 1744/10 – Urteil noch nicht rechtskräftig).
mbr/LTO-Redaktion
SG Berlin zur Sozialversicherungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10680 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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