Weil eine Berlinerin nach dem Tod ihres Mannes in den in den USA erneut heiratete und die Rentenversicherung darüber nicht informierte, bezog sie fast 15 Jahre zu Unrecht Witwenrente. Nun muss sie rund 150.000 Euro zurückzahlen, so das SG Berlin.
Die inzwischen 84 Jahre alte Frau hatte nach dem Tode ihres Ehemannes ab 1993 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Witwenrente erhalten. In der Folge war die Frau in die USA gezogen und hatte 1998 in Santa Barbara, Kalifornien erneut geheiratet, dies jedoch der Rentenversicherung nicht angezeigt. 2012 erlangte die Versicherung schließlich "durch Anzeige einer weiblichen dritten Person" Kenntnis von der Wiederheirat, stoppte zunächst die laufende Rentenzahlung und verlangte schließlich die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Witwenrente – insgesamt 148.692,71 Euro.
Gegen den entsprechenden Bescheid zog die inzwischen wieder geschiedene und "rüstig und geistig rege" auftretende Frau vor das Berliner Sozialgericht (SG). Dieses entschied jedoch in einem jetzt veröffentlichten Urteil im Sinne der Rentenversicherung (Urt. v. 11.12.2015, Az. S 105 R 6718/14).
Den Vortrag der Berlinerin, sie sei davon ausgegangen, dass ihre zweite Ehe schon nach kalifornischem Recht unwirksam gewesen sei, weil statt zwei Zeugen nur einer bei der Eheschließung dabei war, ließ die Kammer nicht gelten. Diese Annahme sei falsch gewesen, da nach dem kalifornischen Familiengesetz für die Gültigkeit der Ehe die Anwesenheit nur eines Trauzeugen ausreiche. Zudem habe sie als juristischer Laie sich nicht auf ihre eigene rechtliche Wertung verlassen dürfen.
150.000 Euro Rückzahlung bringen Frau nicht in Bedrängnis
Sie habe daher durch die Nichtanzeige ihrer Wiederheirat ihre Mitwirkungspflichten "zumindest grob fahrlässig" verletzt, so die 105. Kammer. Sie sei im Rentenbescheid hinreichend deutlich über ihre Anzeigepflicht informiert worden. Dort hatte es unter anderem geheißen: "Die Rente fällt mit Ablauf des Monats der Wiederheirat weg. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns eine Wiederheirat unverzüglich mitzuteilen."
Da sie über ein Sparvermögen von rund 90.000 Euro und eine Eigentumswohnung verfüge, gerate sie durch die Rückforderung der Rente auch nicht in besondere Bedrängnis und müsse daher die zu Unrecht erhaltene Witwenrente zurückzahlen.
mbr/LTO-Redaktion
SG Berlin zur Witwenrente: . In: Legal Tribune Online, 08.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18078 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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