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SG Berlin zu Verletzung nach Betriebsfeier: Kein Arbeit­s­un­fall beim Oktober­fest­be­such

05.10.2018

Party mit reichlich Bier (Symbol)

(c) Mirko - stock.adobe.com

Wer nach einem Nachmittag auf dem Oktoberfest gegen einen Strommast läuft und sich den Halswirbel bricht, ist nicht unfallversichert. Zumindest dann nicht, wenn bei der Veranstaltung der betriebliche Zusammenhang fehlt, so das SG Berlin.

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Der Besuch des Münchener Oktoberfestes im Kollegenkreis stellt nur unter engen Voraussetzungen eine betriebliche Veranstaltung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Dies hat das Sozialgericht (SG) Berlin im Falle eines Berliners entschieden, der sich auf dem Heimweg von einem Brauereinachmittag schwer verletzt hatte (Urt. v. 01.10.2018, Az. S 115 U 309/17).

Der Mann wurde von seiner Firma als Monteur bei einer Münchener Brauerei eingesetzt. Wie jedes Jahr veranstaltete diese Brauerei auch im September 2016 in ihrem Festzelt auf dem Oktoberfest einen Brauereinachmittag. Eingeladen waren sowohl die Mitarbeiter der Brauerei als auch die bei ihr tätigen Beschäftigten anderer Unternehmen. Der Monteur nahm mit sieben weiteren Kollegen seiner Firma an der Veranstaltung teil. Auf dem Heimweg gegen 22 Uhr prallte er in alkoholisiertem Zustand gegen einen Strommast und brach sich dabei einen Halswirbel. Seinen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft Holz und Metall ab.

Kein betrieblicher Zusammenhang

Auch seine Klage vor dem SG Berlin blieb ohne Erfolg. Zwar könne auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, etwa ein Betriebsausflug, einer versicherten Tätigkeit zugerechnet werden, erklärten die 115. Kammer des SG. Erforderlich hierfür sei aber, dass es der Arbeitgeber sei, der die Veranstaltung durchführe oder durchführen lasse, und dass die Teilnahme aller Angehörigen des Betriebs oder zumindest einer Abteilung erwünscht sei, um so die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. An einem betrieblichen Zusammenhang fehle es indessen, wenn Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund stünden.

Der Brauereinachmittag sei somit keine betriebliche Veranstaltung gewesen, so das Gericht. Die Veranstaltung sei nicht durch die Firma des Monteurs, sondern durch die Brauerei, einer Kundin der Firma, durchgeführt worden. Der Arbeitgeber habe die Anwesenheit auf dem Fest zwar gebilligt, die Teilnahme sei dem Kläger aber freigestellt gewesen. Die Teilnehmer waren überwiegend in anderen Betrieben beschäftigt, die Unternehmensleitung war nicht anwesend und die Kosten für Essen und Trinken wurden nicht vom Betrieb übernommen. Ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Klägers und der Teilnahme an dem Brauereinachmittag habe daher nicht bestanden, entschied das SG. 

acr/LTO-Redaktion

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SG Berlin zu Verletzung nach Betriebsfeier: . In: Legal Tribune Online, 05.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31325 (abgerufen am: 12.09.2026 )

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