SG Berlin zum Lebendorgan aus Sierra Leone: Den Spender muss man schon kennen

17.04.2019

Ein Deutscher, der sich in den Niederlanden die Niere eines Mannes aus Sierra Leone implantieren ließ, kann das Geld dafür nicht von der Krankenkasse zurückverlangen. Das SG Berlin zweifelte an dem erforderlichen Näheverhältnis der beiden.

Ein Deutscher, der sich in den Niederlanden die Niere eines Mannes aus Sierra Leone implantieren ließ, muss dafür selbst zahlen. Die Krankenkasse müsse die Kosten nicht übernehmen, wenn die Transplantation nach deutschem Recht nicht zulässig ist, teilte das Sozialgericht (SG) Berlin am Mittwoch mit. Ein Versicherter dürfe sich in einem anderen EU-Staat nur die von den deutschen Krankenversicherungen vorgesehenen Leistungen beschaffen (Urt. v. 12.03.2019, Az. S 76 KR 1425/17).

Anlass für das Urteil gab ein 57-Jähriger Deutscher, der von seiner Krankenkasse die Kosten für eine Nierentransplantation in Rotterdam erstattet verlangte. Den Weg in die Niederlande schlug er allerdings erst ein, als ihn zwei Krankenhäuser in Deutschland mit seinem Operationswunsch bereits abgewiesen hatte. Den Deutschen Ärzten fehlte die besondere Beziehung zu dem Lebendorganspender, die es nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Transplantationsgesetz (TPG) erfordert. Danach dürfen neben Verwandten ersten oder zweites Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Verlobte nur andere Personen ein Organ erhalten, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit nahestehen. Der Gesetzgeber will damit eine freiwillige Organspende sicherstellen und ein Organhandeln unterbinden.

Bei dem Spender aus Sierra Leone hatten die deutschen Krankenhäuser da so ihre Zweifel. Auf den Mann war der Deutsche gekommen, nachdem er bei der postmortalen Organspende bislang nicht berücksichtigt wurde und weder von seiner Ehefrau aus gesundheitlichen noch von seiner Schwester aus moralischen Gründen eine Niere bekommen konnte. Über ein gemeinsames Engagement in einem Verein, der Projekte in dem afrikanischen Land unterstützt, lernte er dann schließlich den Bruder des potenziellen Spenders kennen, der mittlerweile seit 20 Jahren in Deutschland lebt. Weil dieser aus medizinischen Gründen aber selbst nicht in Frage kam, fragte er erfolgreich bei seiner Familie in Sierra Leone nach, ob nicht "einer seiner Geschwister" für den Deutschen spenden wollte

SG Berlin: Telefonat reicht für ein Näheverhältnis nicht aus

Keinen Erfolg hatte der 57-Jährige dann mit seiner Klage gegen den ablehnenden Kostenübernahmebescheid gehabt. Das SG Berlin entschied, dass die Nierenspende des Mannes aus Sierra Leone in Deutschland nicht zulässig sei und auch die Transplantation in den Niederlanden nicht zu Lasten der deutschen gesetzlichen Krankenkasse gehen dürfe. Auch im EU-Ausland dürften sich die Versicherten nur solche Leistungen beschaffen, die das deutsche Krankenversicherungssystem auch vorsieht.

Das nach dem TPG vorgesehene Näheverhältnis zwischen dem Organspender aus Sierra Leone und dem deutschen Empfänger auch die Berliner Sozialrichter dabei nicht feststellen. Ersterer habe sich zu der Nierenspende bereit erklärt, als er den Deutschen noch nicht einmal gekannt habe.

Den Kontakt zu dem Spender habe auch nicht der 57-Jährige selbst aufgenommen, sondern die Gespräche seien über den Bruder erfolgt, so die Kammer. Der habe noch nicht einmal den Spender direkt angesprochen, sondern eine allgemeine Frage an die Familie gestellt, ob "einer seiner Geschwister" zur Spende bereit wäre. Ein telefonischer Kontakt und das erstmalige persönliche Treffen im Rahmen der Transplantationsvorbereitungen reichten für eine "besondere persönliche Verbundenheit" nicht aus, so das SG.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

SG Berlin zum Lebendorgan aus Sierra Leone: Den Spender muss man schon kennen . In: Legal Tribune Online, 17.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34969/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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