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SG Berlin zu neuem TV-Standard DVB-T2 HD: Sozialamt muss Kosten für Umstel­lung nicht über­nehmen

03.03.2017

Receiver

© sauletas - Fotolia.comr 

Einen Receiver zum Empfang des neuen digitalen Antennenfernsehens müssen Sozialhilfeempfänger aus den Regelleistungen bezahlen. Das Sozialamt ist nicht verpflichtet, die Kosten zusätzlich zu übernehmen, so nun das SG Berlin.

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Die baldige Umstellung des bisherigen digitalen Antennenfernsehens DVB-T zu DVB-T2 HD müssen die Empfänger von Sozialleistungen selbst finanzieren. Wie das Sozialgericht (SG) Berlin nun im Eilverfahren entschied, sind Sozialämter nicht verpflichtet, die Kosten für die Anschaffung eines Receivers oder die für den monatlichen Empfang der Privatsender gesondert zu tragen. Stattdessen müssten Betroffene dies aus der Regelleistung bezahlen (Beschl. v. 28.02.2017, Az. S 146 SO 229/17 ER).

Das Gericht entschied im einstweiligen Rechtsschutz. Den Antrag hatte eine Berlinerin im Hinblick auf die Ende März erfolgende Umstellung des Signals auf den neuen Standard DVB-T2 HD gestellt. Der TV-Empfang ist dann nur noch mit kompatiblen Receivern oder TV-Geräten möglich. Der Empfang des Privatfernsehens erfordert zudem eine monatliche Gebühr. Die 43 Jahre alte Antragstellerin forderte, dass das Sozialamt diese Kosten (100 Euro für den Receiver, 69 Euro jährlich für die privaten Sender) übernehmen müsse. Sie bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialhilfegesetz (SGB XII).

Fernsehgerät ist kein Einrichtungsgegenstand

In ihrem Eilantrag argumentierte die Frau, dass sie im Zuge der Abschaltung des bisherigen Standards in ihrer Menschenwürde verletzt sei, wenn der Staat die Kosten für die Neuanschaffung und die Gebühr nicht trage. Denn er müsse ein Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben gewährleisten. Der begehrte Receiver gehöre zur Erstausstattung einer Wohnung. Durch die geplante Umstellung hätten sich die Begebenheiten geändert.

Doch mit dieser Argumentation drang die Frau nicht durch. Das Gericht lehnte einen Anspruch auf Kostenübernahme und damit den Antrag ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei ein Fernsehgerät kein Einrichtungsgegenstand und auch kein Haushaltsgerät im Sinne des § 31 SGB XII. Zusätzliche Leistungen könne es nur für Gegenstände zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse geben. Hierzu gehören nach Ansicht des SG solche zum "Essen und Schlafen". Ein Fernseher und damit auch ein Receiver diene aber lediglich der Unterhaltung oder Information.

Zwar können Sozialämter auch verpflichtet sein, einen Sonderbedarf ausnahmsweise zu übernehmen, wenn dieser erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht. Gerade diese Voraussetzung sei hier aber nicht einschlägig, weil von der Umstellung alle Sozialhilfeempfänger gleichermaßen betroffen seien, soweit sie Fernsehen über Antenne empfingen.

una/LTO-Redaktion

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SG Berlin zu neuem TV-Standard DVB-T2 HD: . In: Legal Tribune Online, 03.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22266 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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