In einem bundesweit ersten Urteil zum umstrittenen Betreuungsgeld hat das SG entschieden, dass die hierzu geltende Stichtagsregelung sachlich gerechtfertigt, und damit nicht rechtswidrig ist. Das Gericht verweist auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Die von einem Vater angegriffene Stichtagsregelung zum umstrittenen Betreuungsgeld vermeide einen erheblichen Verwaltungsaufwand und sei letztlich vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in sozial- und fiskalpolitischen Entscheidungen gedeckt, begründet das Sozialgericht (SG) Aachen die Entscheidung (Urt. v. 17.12.2013, Az. S 13 EG 6/13 BG).
Das Betreuungsgeld kann nur für Kinder beantragt werden, die nach Juli 2012 geboren wurden. Stichtag ist somit der 1. August 2012. Gegen diese Festsetzung hatte der Vater eines Kindes geklagt, welches vor diesem Tag zur Welt kam. Diese Regelung verstoße gegen den Gleichheitssatz und das Grundrecht auf Familie, trug er vor.
Allerdings verhindere sie nur die Unterbrechung von Elterngeld und Betreuungsgeld und entlaste die Verwaltung, entgegnete das Gericht. Ein erheblicher Aufwand sei zu erwarten, wenn das Betreuungsgeld auch für ältere Kinder gelte. Also handele der Gesetzgeber, auch aufgrund seines Gestaltungsspielraums, gerechtfertigt, wenn er den Leistungsanspruch an einen Zeitpunkt anknüpfe.
una/LTO-Redaktion
Erstes Urteil zum Betreuungsgeld: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10611 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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