Ein Erotikladen am Münchener Hauptbahnhof darf nun auch an Sonn- und Feiertagen öffnen. Die Richter der bayerischen Landeshauptstadt beschränkten die Verkaufserlaubnis des Ladens am Mittwoch allerdings auf Waren, die dem Reisebedarf dienen. Erlaubt sind erotische Zeitschriften und Kondome.
Der Ausgang des Rechtsstreits zwischen der Betreiber-Firma und dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) der Stadt München hatte sich bereits am Dienstag nach einem Ortstermin der drei Richter in dem Erotikladen und der anschließenden mündlichen Verhandlung abgezeichnet.
Das KVR hatte eine Ausnahmegenehmigung nach § 8 des Ladenschlussgesetzes (LadenschlG) abgelehnt. Diese Vorschrift erlaubt auf Personenbahnhöfen den Sonntagsverkauf, soweit er Bedürfnisse von Reisenden befriedigt.
Die Behörde hatte nur die Kondome als Reisebedarf angesehen. Nach Meinung des Amtes hatte der Gesetzgeber bei der Sonntagsausnahmeregelung erotische Literatur nicht im Sinn.
Dies sah das Verwaltungsgericht (VG) anders. Im LadenschlG seien Zeitungen und Zeitschriften als Reisebedarf explizit genannt. Zum Inhalt oder Verwendungszweck äußere das Gesetz sich hingegen nicht (Urt. v. 23.05.2012, Az. M 16 K 11.5642).
dpa/tko/LTO-Redaktion
VG München zum Ladenschlussgesetz: . In: Legal Tribune Online, 23.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6256 (abgerufen am: 17.01.2025 )
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