SG Dortmund zur Bezahlung von Pflegekräften: Persönliches Budget für Schwerstpflegebedürftige ist begrenzt

24.04.2012

Behinderte Menschen haben im Rahmen des trägerübergreifenden persönlichen Budgets keinen Anspruch darauf, dass von ihnen beschäftigte Assistenz– und Pflegekräfte in Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst mit allen Nebenleistungen vergütet werden. Dies entschied das SG Dortmund im Fall eines schwerstbehinderten Mannes.

Das monatliche Budget des Mannes von 9.500 Euro sei bislang bedarfsdeckend, so das Sozialgericht (SG). Unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes sei der beklagte Landkreis nicht verpflichtet, professionelle Pflege- und Assistenzkräfte im Rahmen des so genannten Arbeitgebermodells auf der Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TöVD) zu finanzieren.

Der schwerstbehinderte Kläger sei als Privatmann nicht tarifgebunden, und eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TöVD liege nicht vor. Eine bloße freiwillige Verpflichtung des Klägers zur Anwendung des TöVD mit Abschluss entsprechender Arbeitsverträge könne die entsprechende Kostenübernahmepflicht nicht zu begründen. Es handele sich auch nicht um die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB, weil die Anwendung des TöVD einschließlich aller Zulagen und Sonderzahlungen im Bereich privater ambulanter Pflegedienste gerade nicht üblich sei (Urt. v. 26.03.2012, Az. S 62 SO 5/10).

Der Kläger hatte den Hochsauerlandkreis auf Erhöhung seines monatlichen Persönlichen Budgets von 9.500 Euro auf 13.900 Euro verklagt. Er begründete sein Begehren unter anderem damit, dass die von ihm beschäftigten Pflegekräfte Lohnkosten nach Entgeltgruppe 4 des TöVD zuzüglich Nebenleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit verursachten.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

SG Dortmund zur Bezahlung von Pflegekräften: . In: Legal Tribune Online, 24.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6062 (abgerufen am: 05.12.2024 )

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