Umfassende Neuerungen im Sorge- und Umgangsrecht: Kinder sollen künftig vor allen möglichen Formen häuslicher Gewalt besser geschützt werden. Daneben sieht der Entwurf aus dem BMJV auch neue Mitwirkungsrechte für Kinder vor.
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat am Montag einen Gesetzentwurf für eine umfassende Reform des Kindschaftsrechts vorgelegt. Es handelt sich um die weitreichendste Novellierung in diesem Rechtsgebiet seit Ende der 90er Jahre.
Vorgesehen sind im neuen "Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG)" zahlreiche Neuerungen im Sorge- und Umgangsrecht. Mit der Reform soll insbesondere der Schutz vor häuslicher Gewalt verbessert werden. Unter anderem soll erstmals im Gesetz klargestellt werden: Wenn ein Elternteil gegen den anderen Elternteil gewalttätig wird, kann der Umgang mit dem Kind ausgeschlossen werden, wenn dies zur Abwendung einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des gewaltbetroffenen Elternteils geboten ist.
Hubig erklärte dazu am Montag: "Häusliche Gewalt muss bei Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht künftig klar berücksichtigt werden – auch dann, wenn die Gewalt nicht direkt gegen das Kind gerichtet ist. Denn Kinder leiden, wenn sie Gewalt in der Familie miterleben. Umgangsrechte dürfen außerdem nicht dazu führen, dass ein Elternteil immer wieder aufs Neue in Gefahr gerät, vom anderen attackiert zu werden."
Schon nach geltendem Recht sind Familiengerichte verpflichtet, häusliche Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren zu berücksichtigen. Das folgt aus der sogenannten Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen). Dieses Abkommen hat Deutschland 2017 ratifiziert. Die Gerichte müssen das deutsche Recht im Lichte der Konvention auslegen, wie es bei geltenden völkerrechtlichen Verträgen üblich ist. Im geltenden Sorge- und Umgangsrecht fehlt es jedoch laut Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) derzeit an ausdrücklichen Regeln.
Noch. Denn mit dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf, so Hubig, gebe man Familiengerichten fortan klarere Regeln an die Hand, schütze gewaltbetroffene Eltern und wolle dazu beitragen, dass Kinder in einem gewaltfreien Umfeld aufwachsen können.
Im fast 200 Seiten umfassenden BMJV-Entwurf sind unter anderem folgende Regelungen geplant:
Umgangsausschluss bei Gewalt gegen den anderen Elternteil
Wann häusliche Gewalt vorliegt, wird künftig im Sinne der Istanbul-Konvention in einer eigenen Vorschrift (§ 1632 BGB) definiert werden. Sie umfasst jede körperliche, sexuelle, psychische oder wirtschaftliche Gewalt, die zwischen Elternteilen oder zwischen einem Elternteil und dem Kind oder innerhalb der Familie oder des Haushalts vorkommt.
Zudem soll ein Katalog in der Vorschrift Familiengerichten Kriterien an die Hand geben, die sie bei häuslicher Gewalt zu berücksichtigen haben. Unter anderem gehört dazu die "Häufigkeit, Dauer und Intensität der häuslichen Gewalt" oder auch, "ob und inwiefern das Kind selbst häusliche Gewalt erfahren oder die häusliche Gewalt oder deren Folgen miterlebt hat".
Im Gesetzentwurf wird klargestellt, dass zum Kindeswohl nicht nur der Schutz vor direkter Gewalt gegen das Kind gehört, sondern auch der Schutz vor Gewalt gegen Bezugspersonen, die oder deren Folgen das Kind miterlebt.
Der Umgang mit dem Kind soll daher ausgeschlossen werden können, wenn ein Elternteil gegen den anderen Elternteil häusliche Gewalt ausgeübt hat und der Umgangsausschluss geboten ist, um eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des gewaltbetroffenen Elternteils abzuwenden.
Auch mildere Mittel denkbar
Die Gerichte sollen anhand einer Risikobewertung entscheiden, ob das Kindeswohl oder die körperliche Unversehrtheit des gewaltbetroffenen Elternteils im konkreten Fall einen Umgangsausschluss gebietet. Dabei sei auch zu berücksichtigen, ob im Einzelfall mildere Mittel möglich sind, wie zum Beispiel eine Umgangspflegschaft und/oder die Anordnung begleiteten Umgangs.
Ein begleiteter Umgang bedeutet, dass der Umgang zwischen Elternteil und Kind nur stattfinden darf, wenn eine dritte Person (sogenannte Umgangsbegleiter) anwesend ist. Eine Umgangspflegschaft bedeutet, dass eine dritte Person, der Umgangspfleger, die Übergabe des Kindes organisiert und begleitet und dafür sorgt, dass die vereinbarten Treffen stattfinden.
Die Regelvermutung aber, dass der Umgang mit beiden Elternteilen grundsätzlich dem Wohl des Kindes dient, wird künftig im Gesetz mit einer ausdrücklichen Ausnahme für häusliche Gewalt versehen (§ 1680 Absatz 2 Satz 3 BGB-E).
Kindeswohl als "oberste Richtschnur"
Strukturell wird sich im Bereich “Elterliche Sorge” – der Zentralabschnitt des Kindschaftsrechts – so einiges tun. So wird etwa der Titel "Elterliche Sorge" künftig mit dem neuen § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Entwurfsfassung (BGB-E) "Kindeswohl" eingeleitet, um zu zeigen, dass die elterliche Sorge hierdurch begründet und begrenzt wird. "Diese zentrale Position soll zum Ausdruck bringen, dass das Kindeswohl oberste Richtschnur für die Eltern und die Ausübung der Elternverantwortung ist", so das BMJV.
Grundsätzlich sind beide Elternteile verpflichtet, sich so zu verhalten, dass das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil nicht beeinträchtigt und die Erziehung des Kindes nicht erschwert wird. Nach § 1682 Absatz 1 Satz 2 BGB-E gilt die Pflicht eines jeden Elternteils zur Rücksichtnahme künftig nicht, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall für den Elternteil unzumutbar ist. "Damit sieht der Entwurf eine Regelung vor, die insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt greift. Denn gerade in Fällen häuslicher Gewalt wird die Erfüllung der Pflicht zur Rücksichtnahme in aller Regel unzumutbar sein", heißt es im Gesetzentwurf.
Ausdrücklich geregelt wird fortan, dass Familiengerichte Elternteile, die Gewalt ausgeübt haben, in Kinderschutzverfahren zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen und Gewaltpräventionsberatungen verpflichten können (§ 1666 BGB). Diese Regelung ist bereits im Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ("Fußfessel") und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz enthalten und findet sich hier in § 1684 Absatz 4 BGB-E).
Neue Mitbestimmungsrechte für Kinder
Mit der Reform sollen Kinder außerdem in ihrer Rechtsposition durch neue Mitbestimmungsrechte gestärkt werden. Die dem Kindeswohl zugeordneten Rechte des Kindes sollen sich dabei an der familiengerichtlichen Rechtsprechung und der UN-Kinderrechtskonvention orientieren.
So erhalten Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr an verschiedenen Stellen ein eigenes Antragsrecht und insbesondere bei Abschluss beziehungsweise Auflösung von Vereinbarungen ein gewichtiges Mitspracherecht. So müssen sie künftig einer Sorgeerklärung oder einer Vereinbarung über Sorge und Umgang zustimmen (§ 1631 Absatz 2 und § 1643 Absatz 2 BGB-E). Auch haben sie die Möglichkeit, Umgangsvereinbarungen zwischen den Eltern zu beenden, § 1681 Absatz 2 BGB-E.
In der Gesetzesbegründung wird dabei darauf verwiesen, dass sich Jugendliche in einem Entwicklungsstadium befänden, in dem sie sich langsam von den Eltern lösten. "Ihre Bedürfnisse können daher immer mehr von denen der Eltern abweichen. Das Persönlichkeitsrecht der Jugendlichen gebietet es, hierauf bei kindschaftsrechtlichen Regelungen, die sie typischerweise im Kern betreffen, angemessen Rücksicht zu nehmen."
Kinder sollen außerdem ein eigenes einfachgesetzliches Recht auf Umgang mit Großeltern, Geschwistern, anderen engen sozialen Bezugspersonen und leiblichen, nicht rechtlichen Elternteilen erhalten, wenn der Umgang ihrem Wohl dient. Zwar kenne schon das geltende Recht mit § 1687b BGB ein sogenanntes kleines Sorgerecht. Diese sei allerdings wenig flexibel, sagt das BMJV. "Künftig sollen Eltern die Möglichkeit haben, durch Vereinbarung die für die konkrete Familiensituation passende Regelung zu treffen."
Nichtverheiratete Eltern: Gemeinsame Sorge wird zum gesetzlichen Regelfall
Modernisiert wird das Familienrecht auch für nicht verheiratete Eltern. Sie sollen künftig leichter das gemeinsame Sorgerecht erlangen können. Konkret erklärt der Entwurf die gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern zum Regelfall, wenn mit Zustimmung der Mutter eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft erfolgte (§ 1629 Absatz 2 Nummer 1 BGB-E) und weder Mutter noch Anerkennender dem Entstehen der gemeinsamen Sorge innerhalb eines Monats widersprechen.
Die Mutter z.B. habe einen Monat Zeit, der gemeinsamen Sorge zu widersprechen. Die gemeinsame elterliche Sorge diene insbesondere dem Interesse des Kindes, heißt es in der Gesetzesbegründung. "Denn die Kontakte zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil brechen deutlich häufiger ab, wenn dieser nicht an der Sorge beteiligt ist."
Gestärkt werden soll auch die partnerschaftliche Kinderbetreuung nach einer Trennung. Eltern nähmen heute vermehrt gemeinsam Erziehungsverantwortung wahr und betreuten zum Beispiel ihre Kinder zu jeweils gleichen Anteilen, auch wenn sie getrennt lebten oder nie ein Paar waren, heißt es in der Begründung. Der Gesetzgeber sei daher aufgefordert, den Eltern für alle dem Kindeswohl entsprechenden Betreuungsmodelle Rechtsvorschriften anzubieten, die insbesondere im Streitfall zu handhabbaren Lösungen führen können.
Wechselmodell als gleichberechtigte Betreuungsform
Der Entwurf sieht nunmehr in § 1683 Absatz 3 BGB-E drei mögliche Betreuungsmodelle vor, von denen keines einen rechtlichen Vorrang genießt: Die alleinige oder ganz überwiegende Betreuung durch einen Elternteil (oft als Residenzmodell bezeichnet), die Betreuung durch beide Elternteile zu wesentlichen Teilen (oft als asymmetrisches Wechselmodell bezeichnet) und die hälftige oder nahezu hälftige Betreuung durch beide Eltern (symmetrisches oder paritätisches Wechselmodell).
Welches Modell davon am Ende angeordnet werde, hänge wie bisher davon ab, welche Betreuungsform dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Interessen aller beteiligten Personen am besten entspreche. "Ein Betreuungsmodell als Grundmodell festzulegen, würde dem Anliegen des Entwurfs entgegenlaufen, das Kindeswohl zu stärken", so das BMJV.
Getrenntlebende Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht sollen außerdem unabhängig vom Betreuungsmodell ein Alleinentscheidungsrecht für Angelegenheiten des täglichen Lebens in ihrem jeweiligen Betreuungszeitraum erhalten. Betrifft eine Angelegenheit des täglichen Lebens nicht nur diesen Zeitraum, sollen auch weiterhin beide Eltern einverstanden sein müssen.
Buschmanns Eckpunkte als Vorlage
Wirklich neu sind viele der Regelungsvorschläge nicht: Denn Hubigs Entwurf knüpft an Überlegungen ihres Vorgängers Marco Buschmann (FDP) an. Dieser hatte bereits Anfang 2024 Eckpunkte für umfassende Änderungen im Abstammungs-, Adoptions- und Kindschaftsrecht vorgelegt. Dazu gehörten auch diverse Novellierungen im Sorge- und Umgangsrecht, die die amtierende Bundesjustizministerin nun in ihrem Gesetzentwurf aufgegriffen hat.
Den Gesetzentwurf hat das BMJV am Montag an die Länder und Verbände versandt, die nun bis zum 10. Juli 2026 Stellung nehmen können. Mit einer parlamentarischen Befassung des KiMoG dürfte frühestens im Herbst zu rechnen sein.
Grüne: “Regelungen teilweise nicht praxistauglich”
In einer ersten Reaktion kritisierte der rechtspolitische Sprecher der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen Helge Limburg den Entwurf: Der Gesetzentwurf bleibe weit hinter den öffentlichen Ankündigungen der Ministerin zurück. "Anstatt klar festzuschreiben, dass ein gemeinsames Sorgerecht in der Regel nicht in Betracht kommt, wenn ein Elternteil gegen das andere Gewalt ausgeübt hat, ergeht sich der Entwurf in allgemeinen Hinweisen, dass Partnerschaftsgewalt berücksichtigt werden muss", so Limburg. Wer schlage, dürfe kein Sorgerecht bekommen. "Dieser Grundsatz darf nicht nur Ankündigung bleiben. Er muss ins Gesetz."
Und auch beim Umgangsrecht wird der Gesetzentwurf laut dem grünen Rechtsexperten dem Anspruch auf umfassenden Gewaltschutz nicht gerecht. So sei die Einschränkung des Umgangs als Kann-Bestimmung ausgestaltet – und zwar selbst dann, "wenn dadurch unmittelbar die körperliche Unversehrtheit bedroht ist", kritisierte der Abgeordnete. Die Praxis zeige, so Limburg, dass Gerichte klare gesetzliche Vorgaben bräuchten. Daran fehle es jedoch in Hubigs Entwurf.
Schutz vor häuslicher Gewalt und neue Kinderrechte: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59934 (abgerufen am: 16.06.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag