Zivilrechtlicher Schutz vor häuslicher Gewalt: Bun­destag besch­ließt elek­tro­ni­sche Fuß­f­essel

08.05.2026

Opfer häuslicher Gewalt sollen künftig nach spanischem Vorbild die Chance haben, ihre Peiniger mit einer elektronischen Fußfessel auf Abstand zu halten. Der Bundestag hat am Freitag einen entsprechenden Entwurf beschlossen.

Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Am Freitag hat der Deutsche Bundestag grünes Licht für eine Reform des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) gegeben. Danach können Gerichte einen Täter zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichten. Kommt er zu nahe, wird das Opfer über ein Empfangsgerät gewarnt und kann sich in Sicherheit bringen. Es gäbe zwar kein "Wundermittel" im Kampf gegen häusliche Gewalt, es sei jedoch wichtig, Betroffenen konsequent zu signalisieren, dass man an ihrer Seite stehe, erklärte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD). "Heute ist ein sehr wichtiger Tag für den Kampf gegen häusliche Gewalt", freute sich Hubig. 

Der Bundestagsbeschluss basiert auf einem Entwurf der Bundesregierung, über den LTO seinerzeit berichtet hatte.

Mit der Gesetzesänderung erhofft sich der Gesetzgeber mehr Effizienz auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Gewaltschutzes: Gerichte können nach dem neuen § 1a GewSchG anordnen, dass Täter ständig eine elektronische Fußfessel zur digitalen Überwachung betriebsbereit mit sich führen müssen. 

Zusätzlich schafft das Gesetz mit § 1 Abs. 4 GewSchG eine Rechtsgrundlage für Familiengerichte, um Täter zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung zu verpflichten. Mit dem neuen § 13 Abs. 2a Waffenregistergesetz können sie zudem zur Gefährdungsanalyse in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen Auskünfte aus dem Waffenregister anfordern. Ergänzend wird der Strafrahmen in § 4 GewSchG für Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen erhöht.

"Warnzone" und Standortübermittlung an Opfer

Neu eingeführt wird zudem die Möglichkeit, dass die Koordinierungsstelle eine über die Verbotszone hinausgehende "Warnzone" festlegen kann. Diese soll eine frühere automatisierte Benachrichtigung ermöglichen. Denn ein effektiver Opferschutz könne häufig nicht gewährleistet werden, "wenn die Koordinierungsstelle erst beim Betreten der Verbotszone vom Überwachungssystem automatisiert gewarnt würde". Die Koalitionsfraktionen verwiesen hierzu auf eine entsprechende Änderungsbitte des Bundesrates.

Darüber hinaus wird geregelt, dass der geschützten Person automatisiert Daten über den Aufenthaltsort des Täters übermittelt werden können, wenn dieser gegen festgelegte geografische Grenzen oder Mindestabstände verstößt. "Hierdurch wird sichergestellt, dass das Opfer über das Zweitgerät über Annäherungen des Täters automatisiert benachrichtigt werden kann, sollte dieser die in der Gewaltschutzanordnung festgelegte Verbotszone betreten", heißt es dazu.

Gewalt als Massenphänomen: "Deutschland hängt im Gewaltschutz hinterher"

Das Gesetz schützt vor allem Frauen. Schließlich sind laut Statistiken rund 80 Prozent der Opfer von Partnerschaftsgewalt weiblich. Nach Daten des Bundeskriminalamts gab es im Jahr 2024 rund 136.000 weibliche Opfer von insgesamt 171.000. 

Der Gesetzgeber erhofft sich, dass durch die Reform auch die Zahl der Femizide in Deutschland sinkt. Die polizeiliche Kriminalstatistik weist hier für 2024 insgesamt 328 Tötungsdelikte an Mädchen und Frauen aus. SPD-Rechtsexpertin Carmen Wegge betonte am Freitag, die Fußfessel warne in Echtzeit. "So kann die Polizei eingreifen, bevor es zu spät ist". 

Als Vorbild für die Gesetzesverschärfung in Deutschland dient Spanien. Dort ist laut Gesetzesbegründung seit Einführung der elektronischen Fußfessel im Jahr 2009 kein Opfer von häuslicher Gewalt mehr getötet worden. In einem Interview mit dem Deutschlandfunk räumte Hubig am Freitag ein: "Spanien ist viel, viel weiter, Deutschland hängt im Gewaltschutz hinterher." 

Die Täter, so Hubig, seien überwiegend jung und männlich. Häusliche Gewalt und Femizide seien bisher oft als "Familiendrama" oder eskalierte Situation beschrieben worden, so die Ministerin. Dahinter stünden jedoch "strukturelle Gewalt und Rollenvorbilder": Es seien keine Einzelfälle, sondern "ein Massenphänomen".

BMJV will "zeitnah" weitere Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt erarbeiten

Der Rechtsausschuss hatte am ursprünglichen Regierungsentwurf zuletzt noch einige Änderungen vorgenommen. Unter anderem wurde eine Regelung gestrichen, wonach die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht gegen den erklärten Willen des Opfers angeordnet werden darf. Der Grund für die Streichung: Es bestehe die Gefahr, dass Täter "erheblichen Druck auf die verletzte Person ausüben", um die Maßnahme zu verhindern.

Das BMJV verwies am Freitag darauf, dass der Gesetzentwurf zur elektronischen Fußfessel und verpflichtenden Täterarbeit nur Teil eines Maßnahmenpakets zum besseren Schutz vor 
Gewalt sei. Die Bundesregierung habe daneben unter anderem einen Gesetzentwurf zur psychosozialen Prozessbegleitung beschlossen. Außerdem werde das BMJV zeitnah weitere Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt erarbeiten und vorstellen – "insbesondere im Sorge- und Umgangsrecht und zum familiengerichtlichen Verfahren". Die neuen Regelungen zur elektronischen Fußfessel seien nur ein Anfang, sagte Hubig im Deutschlandfunk.

Regelungen im StGB und in den Polizeigesetzen

Derzeit können Strafgerichte elektronische Fußfesseln bereits im Rahmen der sogenannten Führungsaufsicht nach den §§ 68 ff. Strafgesetzbuch anordnen. Bei dieser geht es darum, Straftäter nachsorgend zu unterstützen, aber auch zu überwachen und zu kontrollieren, nachdem sie eine Gefängnisstrafe verbüßt haben.

Zudem haben die Polizeigesetze einiger Bundesländer bereits eigene Regelungen zum Einsatz der elektronischen Fußfessel zum Schutz vor häuslicher Gewalt. Die Länder hatten jedoch eine bundeseinheitliche Regelung im GewSchG gefordert, die der Gesetzgeber nun geschaffen hat. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte sich damit schon befasst und den Gesetzgeber zum Tätigwerden aufgefordert.

Mit Material der dpa

jh/hs/fkr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Zivilrechtlicher Schutz vor häuslicher Gewalt: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59921 (abgerufen am: 16.06.2026 )

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