VG Köln: Frühere Schüler können Entzug schul­recht­li­cher Geneh­mi­gung nicht durch­setzen

26.09.2012

Mehrere ehemalige Schüler eines Bonner Kollegs sind am Mittwoch mit ihrer Klage vor dem VG Köln gescheitert, die Bezirksregierung dazu zu verpflichten, dem Schulträger die Genehmigung zum Betrieb der privaten Ersatzschule zu entziehen.

Die schulrechtliche Genehmigung betreffe allein das Rechtsverhältnis zwischen der Bezirksregierung als staatliche Schulaufsicht und dem Schulträger - in diesem Falle der "Aloisiuskolleg gGmbH". Aus diesem Rechtsverhältnis könnten ehemalige Schüler gegenüber der Schulaufsichtsbehörde keine eigenen Rechtsansprüche herleiten. Die ehemaligen Schüler seien daher nicht klagebefugt, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Köln in seinem Urteil vom 26. September 2012 (Az. 10 K 1582/12).

Zwei der Kläger hatten im August 2011 bei der Bezirksregierung Köln beantragt, dass dem Schulträger ihres Kollegs, dem "Aloisiuskolleg", die schulrechtliche Genehmigung entzogen werden; die übrigen Kläger traten dem Verfahren später bei. Zur Begründung machten sie geltend, dass sie während ihrer Schulzeit Opfer von Sexualstraftaten geworden waren. Der Schulträger sei trotz eines Wechsels in der Geschäftsführung schulrechtlich unzuverlässig. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag im Januar 2012 ab, da die Genehmigungsvoraussetzungen nach heutigem Stand gegeben seien. Zudem sei fraglich, ob die Kläger als ehemalige Schüler in einem schulrechtlichen Genehmigungsverfahren eigene Rechte geltend machen könnten. Daraufhin erhoben die Schüler im Februar 2012 Klage vor dem VG.

Die 10. Kammer des VG wies die Klage ab. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

 plö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Köln: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7184 (abgerufen am: 04.10.2024 )

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