Im Urheberrechtsstreit zwischen dem Grünen-Politiker Volker Beck und dem Spiegel hat nun Generalanwalt Szpunar seine Schlussanträge gestellt. Er geht von einer Urheberrechtsverletzung durch das Online-Magazin aus.
Im jahrelangen Streit zwischen dem Grünen-Politiker Volker Beck und Spiegel Online über die Veröffentlichung eines umstrittenen früheren Buchbeitrags stärkt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Maciej Szpunar Volker Beck den Rücken. Seiner Meinung nach fällt die Veröffentlichung eines Zitates des Grünen-Politikers durch Spiegel Online nicht unter eine Ausnahme des europäischen Urheberrechtes.
Beck, der von 1994 bis 2017 für die Grünen im Bundestag saß, hatte in einem Text aus den 1980er Jahren die teilweise Entkriminalisierung von gewaltfreiem Sex mit Kindern angeregt. Von dem Text distanziert er sich heute. Dem Herausgeber eines Sammelbands wirft er seit damals vor, durch eigenmächtige Änderungen am Manuskript den Sinn verfälscht zu haben. Der Herausgeber soll den Titel geändert und einen Satz im Text gekürzt haben. Als 2013 das Original-Manuskript auftauchte, veröffentlichte Beck beide Versionen auf seiner Homepage und gab sie an die Medien weiter, um sich zu verteidigen.
Der Spiegel kam in einem kritischen Bericht aber zu der Einschätzung, dass es so gut wie keine Unterschiede zwischen beiden Versionen gebe und stellte beide Versionen bei Spiegel Online in voller Länge ins Netz - ohne die Zustimmung Becks. Der Politiker sah darin eine Urheberrechtsverletzung und zog bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Die Karlsruher Richter waren sich jedoch nicht sicher, inwieweit europäisches Recht den Fall möglicherweise beeinflussen könnte und setzten deshalb das Verfahren aus, um den EuGH um Rat zu fragen.
Ausnahme gilt nicht beim Hochladen eines ganzen Werkes
In seinen Schlussanträgen stellt sich Szpunar nun auf die Seite Becks. Zwar existiere eine Ausnahme im Urheberrecht für einzelne Zitate, sodass nicht jede Veröffentlichung eines Zitats automatisch eine Verletzung des Urheberrechts begründet. Diese Ausnahme ist nach Aufassung des Generalanwalts aber nicht einschlägig, da sie nicht solche Fälle umfasse, in denen ein ganzes Werk ohne Zustimmung des Urhebers als Datei auf eine Internetseite hochgeladen wird. Genau das habe der Spiegel aber getan.
Szpunar weist zudem daraufhin, dass die in der EU-Grundrechtecharta verankerte Meinungs- und Pressefreiheit keine weiteren Ausnahmen rechtfertige. Dies gelte auch, wenn der Autor des fraglichen Werks "ein öffentliches Amt ausübe und wenn dieses Werk seine Überzeugungen in Bezug auf Fragen von allgemeinem Interesse offenbart". Die Schlussanträge sind für die EuGH-Richter nicht bindend, häufig folgen sie ihr aber. Ein Urteil dürfte in den kommenden Monaten fallen.
dpa/tik/LTO-Redaktion
Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33139 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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