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Schlussanträge zu belgischen Atommeilern: Fehler bei Ver­län­ge­rung von Akw-Lauf­zeiten in Bel­gien

29.11.2018

Kernkraftwerk Doel, Belgien

(c) peterbraakmann - stock.adobe.com

Eigentlich hätte Belgien bei der Laufzeitverlängerung der Atommeiler Doel 1 und Doel 2 die Auswirkungen auf die Umwelt prüfen müssen, findet die EuGH-Generalanwältin. Das Gesetz zur Laufzeitverlängerung könnte aber trotzdem bestand haben.

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Belgien hat bei der Laufzeitverlängerung für die Atommeiler Doel 1 und Doel 2 aus Sicht der zuständigen EU-Generalanwältin wahrscheinlich Pflichten zur Umweltprüfung verletzt. Dies legte Generalanwältin Juliane Kokott am Donnerstag in ihren Schlussanträgen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) dar (Az. C-411/17). Nach ihrer Einschätzung muss die belgische Entscheidung deswegen aber nicht unbedingt gekippt werden.

Die pannenanfälligen belgischen Atommeiler sind für Deutschland immer wieder Grund zur Sorge. Die Reaktoren in Doel sind etwa 140 Kilometer von Aachen entfernt. Belgien hatte 2003 den schrittweisen Atomausstieg bis 2025 beschlossen. Die Reaktoren Doel 1 und Doel 2 hätten demnach 2015 stillgelegt werden sollen. In dem Jahr wurde beiden Meilern jedoch per Gesetz eine um zehn Jahre längere Laufzeit zugestanden. Dies geschah unter der Bedingung, dass der Betreiber Electrabel rund 700 Millionen Euro in die Sicherheit investiert. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hielt Belgien für diese Investitionen nicht für erforderlich, da die Änderungen laut einer Vorprüfung nicht zu negativen radiologischen Auswirkungen oder zu signifikanten Veränderungen der bestehenden radiologischen Umweltauswirkungen führten.

Verfahrensfehler kann geheilt werden

Zwei belgische Verbände klagen wegen der fehlenden UVP gegen die Verlängerung. Das vorlegende belgische Gericht wollte wissen, ob ein Gesetz zur Laufzeitverlängerung eine Prüfung der Umweltauswirkungen voraussetzt.

Generalanwältin Kokott erklärt in ihren Schlussanträgen, dass die Frage grundsätzlich zu bejahen sei. Sie sehe "Anhaltspunkte", dass im EU-Recht festgelegte Pflichten zur Umweltprüfung verletzt worden seien. Dennoch sei es nicht ausgeschlossen, das belgische Gesetz ausnahmsweise in Kraft zu lassen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt seien. Dazu zähle unter anderem, dass die Verfahrensfehler nachträglich geheilt werden und dass das öffentliche Interesse an der weiteren Geltung des Gesetzes überwiege, z.B. das Interesse an der Stromversorgungssicherheit.

Die Schlussanträge sind ein Entscheidungsvorschlag, binden den EuGH aber nicht. Ein Urteil des EuGH wird in einigen Wochen erwartet.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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Schlussanträge zu belgischen Atommeilern: . In: Legal Tribune Online, 29.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32415 (abgerufen am: 12.07.2026 )

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