Schleswig-Holsteinisches VG zu Facebook: Unternehmen dürfen Fan-Seiten betreiben

09.10.2013

Gute Nachrichten für Betriebe in Schleswig-Holstein: Das VG hat Verbotsanweisungen des Landesamts für Datenschutz kassiert, mit denen Unternehmen im Norden daran gehindert werden sollten, Facebook-Seiten zu betreiben. Verantwortlich für mögliche Datenschutzverletzungen sei allein Facebook.

Unternehmen und öffentliche Einrichtungen in Schleswig-Holstein dürfen nicht daran gehindert werden, Fan-Seiten in dem sozialen Netzwerk zu betreiben. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) am Mittwoch (Urt. v. 09.10.2013, Az.8 A 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12).

Betreiber einer Fanpage bei Facebook seien nicht für die Verletzung von Datenschutzrechten verantwortlich, hieß es aus Schleswig. Daher könne offen bleiben, ob und in welchem Umfang diese vorlägen. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regele klar, dass nur solche Betreiber zur Verantwortung gezogen werden können, die tatsächlich oder rechtlich Einfluss auf die Datenverarbeitung haben. Unternehmen könnten aber lediglich ihre Inhalte einstellen, die technische Infrastruktur liefere Facebook.

Datenschützer auf irische Kollegen angewiesen

Das Gericht entsprach damit drei Klagen von Unternehmen gegen Musteranordnungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD). Behördenchef Thilo Weichert wollte den Firmen untersagen lassen, Dienste von Facebook zu nutzen. Im November 2011 hatte das ULD verfügt, dass die Unternehmen ihre Fanseiten auf Facebook deaktivieren sollten, damit sie zumindest öffentlich nicht mehr erreichbar sind. Die Datenschutzbehörde unterstrich ihre Verfügung mit der Androhung eines Bußgeldes von bis zu 50.000 Euro.

Datenschützer Weichert will nun über eine mögliche Berufung beraten. "Das ist ärgerlich. Wir werden unsere Aufgabe aber weiter wahrnehmen", sagte er. "Es kann nicht sein, dass die Nutzer des Internets derart rechtlos gestellt werden." Die Datenschützer seien nun auf ihre irischen Kollegen angewiesen. Dort sitzt die europäische Niederlassung von Facebook. Große Chancen sieht Weichert aber nicht: "Wir wissen, dass die irischen Kollegen wenig willig sind, den Datenschutz durchzusetzen."

Das ULD hatte sein Vorgehen damit begründet, dass Facebook von den Nutzern der Seite für Werbezwecke persönliche Daten erhebe und Nutzungsprofile erstelle, ohne dabei maßgebliche Vorschriften des Datenschutzrechts zu beachten. Dafür seien die Unternehmen mitverantwortlich. Fan-Seiten seien eine "bewusste Entscheidung von Unternehmen, einen datenschutzwidrigen Kanal zu verwenden", sagte Weichert in der rund anderthalbstündigen Verhandlung.

"Wissen schon, dass gegen Datenschutz verstoßen wird"

Erleichterung herrschte nach der Entscheidung bei den Unternehmen. Die Aufregung um Fan-Seiten im Norden sei unbegründet gewesen, sagte der Rechtsexperte der Industrie- und Handelskammer Schleswig-Holstein, Marcus Schween. Anderenfalls hätten den Unternehmen Wettbewerbsnachteile gedroht. "Durch unsere Klage konnte der Schaden etwas begrenzt werden." Die Wirtschaftsakademie der IHK war eines der klagenden Unternehmen, die vor Gericht argumentiert hatten, ihnen könne die Datenerhebung durch Facebook nicht zugerechnet werden.

Das Gericht ließ eine Berufung gegen das Urteil zu, weil der Fall "in der Tat von grundsätzlicher Bedeutung ist", sagte der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Rosenthal. Die Schleswiger Richter seien bundesweit die ersten, die sich mit dieser Frage beschäftigten. Auch sie sehen eine Datenschutz-Problematik bei Facebook. "Wir wissen schon, dass dort gegen Datenschutz verstoßen wird", sagte Rosenthal. Das Verwaltungsgericht sei aber "kein Ersatz-Gesetzgeber".

dpa/una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Schleswig-Holsteinisches VG zu Facebook: . In: Legal Tribune Online, 09.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9770 (abgerufen am: 03.12.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen