Sonderstellung des SSW: Partei bleibt von der Fünf-Pro­zent-Hürde aus­ge­nommen

13.09.2013

Die Partei der dänischen Minderheit in Schleswig-Holstein bleibt weiter von der Fünf-Prozent-Hürde ausgenommen. Das schleswig-holsteinische LVerfG wies am Freitag Klagen gegen das Ergebnis der Landtagswahl 2012 ab. SPD, Grüne und die Regionalpartei können damit weiterregieren.

Das Schleswig-Holsteinische Verfassungsgericht (VerfG) bestätigte die Sonderstellung der Partei der dänischen Minderheit und die Fünf-Prozent-Hürde. Die Richter wiesen damit Klagen gegen das Ergebnis der Landtagswahl vom Mai 2012 zurück. Vertreter der Jungen Union hatten mit den Wahlprüfungsbeschwerden die Ein-Stimmen-Regierungsmehrheit von SPD, Grünen und Südschleswigschem Wählerverband (SSW) kippen wollen.

SPD-Ministerpräsident Torsten Albig zeigte sich erfreut: "Ich nehme das Urteil mit Respekt zur Kenntnis und freue mich, dass das Gericht meine Rechtsauffassung in allen Punkten teilt." Der SSW hatte bei der Landtagswahl 4,6 Prozent erhalten und dafür drei Mandate bekommen.

Die Kläger hatten vor Gericht argumentiert, die Privilegierung des SSW verstoße gegen Grundsätze wie die Chancengleichheit der Parteien. Außerdem bezweifeln sie den Charakter des SSW als Partei der dänischen Minderheit. Dieser sei mittlerweile eine gewöhnliche Partei, eine Befreiung von der Sperrklausel daher verfassungswidrig.

Laut Gerichtspräsident Bernhard Flor kam das LVerfG einstimmig zu der Erkenntnis, dass der SSW noch immer eine Partei der dänischen Minderheit und zudem die Sperrklausel mit der Landesverfassung vereinbar ist. Dagegen hielten drei von sieben Richtern die vollständige Befreiung der Partei von der Fünf-Prozent-Hürde für verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Auch bei nur einem Sitz erhielte die nationale Minderheit eine parlamentarische Stimme (Urt. v. 13.09.2013, Az.  LVerfG 7/12 u. 9/12).

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Sonderstellung des SSW: Partei bleibt von der Fünf-Prozent-Hürde ausgenommen . In: Legal Tribune Online, 13.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9558/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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