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Schleswig-Holsteinisches OLG: Wohl des Kindes ent­schei­dend für Schul­wahl

05.02.2011

Das Schleswig-Holsteinische OLG hat über die Umschulung eines neunjährigen Grundschulkindes entschieden und die Schulwahl der Mutter bestätigt. Danach ist Maßstab für die Entscheidung, welchem der beiden Elternteile die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Frage des Schulbesuchs übertragen wird, das Wohl des Kindes.

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Hintergrund des Rechtsstreits war, dass die Mutter nach der Trennung von ihrem verheirateten Mann mit den gemeinsamen Kindern in einen anderen Ort gezogen war und dort das jüngste Kind in der Grundschule vor Ort angemeldet hatte. Hiermit war der Vater nicht einverstanden. Er bot an, das Kind jeden Tag morgens bei der Mutter abzuholen, mit dem Auto zu der bisher besuchten Grundschule zu fahren und auch wieder nach Schulschluss zurückzubringen.

Die Mutter wandte sich daraufhin an das Familiengericht und beantragte, ihr im Eilverfahren die Entscheidungsbefugnis für die Schulwahl allein zu übertragen. Das Familiengericht gab ihrem Anliegen statt. Gegen den Beschluss des Familiengerichts hat der Vater Rechtsmittel zum Oberlandesgericht eingelegt.

Der 2. Familiensenat des Oberlandesgericht (OLG) hat die Schulwahl der Mutter bestätigt (Beschl. v. 07.12.2010, Az. 10 UF 186/10). Maßstab für die Entscheidung, welchem der beiden Elternteile die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Frage des Schulbesuchs übertragen wird, ist das Wohl des Kindes. Die Schule am Wohnort der Mutter sei im Rahmen eines zehnminütigen Fußwegs zu erreichen. Für das Kind entfielen aufwändige Fahrten, die bei Beibehaltung des bisherigen Schulorts anfallen würden.

Der Familiensenat bezweifelte auch, ob der Vater in Zukunft langfristig in der Lage sein würde, das Kind mit dem Auto an seinen bisherigen Schulort zu bringen. Zudem gebe es am Wohnort der Mutter eine größere Auswahl an weiter führenden Schulen als am bisherigen Schulort, so dass für die künftige Schullaufbahn des Kindes am Wohnort bessere Möglichkeiten bestünden.

Der teilweise Verlust des bisherigen schulischen und damit auch sozialen Umfelds wiegt nach Auffassung des Senats nicht so schwer, dass aus Gründen des Kindeswohls ein weiterer Besuch der alten Schule notwendig ist. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Kind bereits tatsächlich seit August letzten Jahres die neue Schule am Wohnort der Mutter besuche.

plö/LTO-Redaktion

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Schleswig-Holsteinisches OLG: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2483 (abgerufen am: 12.07.2026 )

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