Die Werbung für Ferienhäuser muss neben dem Preis für die Wohnungen auch die zwingend anfallenden Kosten für die Endreinigung angeben. Dies entschied der 6. Zivilsenat des OLG und untersagte damit einem Vermieter, mit Preisen zu werben, in denen diese Kosten nicht enthalten sind.
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) ist der Preis anzugeben, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist (sogenannter Endpreis). Diese Regelung dient dem Schutz der Verbraucher und fördert den Wettbewerb, indem sie dem Verbraucher Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung verschaffen. Zugleich will sie verhindern, dass der Verbraucher die Preise nur schwierig miteinander vergleichen kann.
Nach Ansicht des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) genügte der in der Internetanzeige genannte Preis (Mietpreis pro Woche) nicht den Anforderungen der PAngV, weil er nicht alle Kosten umfasst, die zwingend vom Verbraucher für die angebotene Leistung zu entrichten sind. Neben dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung gehörten hierzu auch die pauschal und in jedem Fall vom Mieter zu zahlenden Kosten für die Endreinigung (Urt. v. 22.03.2013, Az. 6 U 27/12).
Ein Vermieter von Ferienwohnungen an der Ostseeküste hatte auf seinem Internetauftritt für verschiedene Wohnungen geworben. Unter jeder der beworbenen Wohnungen befand sich eine Tabelle, in der die pro Woche zu zahlenden Preise - aufgegliedert nach Hauptsaison, Nebensaison und Sparwochen - angegeben wurden. Erst ganz am Ende der Werbung wurde auf die Zusatzkosten für die Endreinigung hingewiesen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. sah hierin ein wettbewerbswidriges Verhalten und mahnte den Vermieter ab.
tko/LTO-Redaktion
OLG Schleswig-Holstein zu Ferienhausvermietung: . In: Legal Tribune Online, 25.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8402 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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