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OLG hebt Freispruch für "Stealthing" auf: Heim­lich unge­schützter Gesch­lechts­ver­kehr ist strafbar

19.03.2021

Kondom

© motortion - stock.adobe.com

Ein Mann, der gegen den Willen seiner Partnerin oder seines Partners beim Geschlechtsverkehr heimlich das Kondom entfernt, macht sich wegen sexuellen Übergriffs strafbar. Das hat das Schleswig-Holsteinische OLG entschieden.

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Wenn ein Mann beim Geschlechtsverkehr heimlich das Kondom entfernt, obwohl eine Partnerin oder ein Partner dem Akt ausdrücklich nur mit Präservativ zugestimmt hat, erfüllt dies den Tatbestand eines sexuellen Übergriffs. Zu diesem Schluss ist das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) am Freitag gekommen (Urt. v. 19.03.2021, Az. 2 OLG 4 Ss 13/21).

Die Richterinnen und Richter hoben daraufhin einen Freispruch des Kieler Amtsgerichts (AG) zu einem Fall des sogenannten Stealthings - abgeleitet von dem englischen Begriff "stealth", was mit Heimlichkeit übersetzt werden kann - auf.

Der Mann musste sich vor dem AG Kiel verantworten, weil ihm vorgeworfen worden war, er habe während einer Pause beim Geschlechtsverkehr vom Opfer unbemerkt das Kondom entfernt und den Geschlechtsverkehr ungeschützt fortgesetzt. Das Opfer hatte den Angeklagten laut Gericht an dem Tag mehrfach zuvor darauf hingewiesen, dass es Geschlechtsverkehr nur mit Kondom wolle. Das Opfer habe dann aber erst im Anschluss gemerkt, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr ungeschützt fortgesetzt habe.

Stealthing grundsätzlich nach § 177 Abs. 1 StGB strafbar

Das AG hatte den Mann im November 2020 freigesprochen, weil es die angeklagte Tat nicht für strafbar hielt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Nebenklägerin hatten gegen die Entscheidung Revision eingelegt.

Das Schleswig Holsteinische OLG kam nun zu einem anderen Ergebnis. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt, dass Stealthing grundsätzlich den Straftatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) erfülle. Erkläre ein Opfer vor dem Geschlechtsverkehr, dass es diesem nur mit Kondom zustimme, so könne das ungeschützte Eindringen auch dann als sexueller Übergriff im Sinne von § 177 Abs. 1 StGB strafbar sein, wenn das Opfer das Fehlen des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs nicht bemerkt.

Der Strafsenat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zum AG Kiel zurückverwiesen.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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OLG hebt Freispruch für "Stealthing" auf: . In: Legal Tribune Online, 19.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44545 (abgerufen am: 13.04.2026 )

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