Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am vergangenen Freitag die landeseigene Kleiderregelung für Rechtsanwälte aufgehoben. Bisher musste man(n) vor schleswig-holsteinischen Gerichten ein "weißes Hemd und eine weiße Halsbinde (Quer- oder Langbinder)" tragen. Rechtsanwältinnen war eine "weiße Bluse" vorgeschrieben, das Tragen einer "weißen Schleife" hingegen freigestellt.
Die weißen "Halsbinden" wird man in schleswig-holsteinischen Gerichtssälen in Zukunft wohl seltener antreffen. Die Piraten-Partei hat nach eigenem Bekunden einen entsprechenden Antrag vor dem Schleswig-Holsteinischen Landtag durchgesetzt und so erreicht, dass das Bundesland seine eigenen Regelungen zur Kleiderordnung für Rechtsanwälte aufgibt.
Ein Ende für den Robenzwang bedeutet dies jedoch nicht. Anders als der Zwang zur weißen "Halsbinde" ist das Tragen der Robe für das ganze Bundesgebiet in § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) geregelt. Dort heißt es: "Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht."
Schleswig-Holstein ist im Übrigen nicht das erste Bundesland, das sich vom "Krawattenzwang" für Rechtsanwälte verabschiedet: Baden-Württemberg hat bereits 2013 die Pflicht zum Tragen eines "Langbinders" abgeschafft, auch die Berliner Senatsverwaltung besteht nicht mehr darauf - sehr wohl aber die Rechtsanwaltskammer, die die Robe weiter für "üblich" hält.
In Bayern wurde noch 2011 vom Landgericht München geurteilt, die Krawatte sei unbedingter "Teil der Amtstracht". Allerdings zeigte man sich auch dort dem modischen Zeitgeist nicht völlig verschlossen: Die Krawatte müsse "nicht unbedingt weiß" sein, gestanden die Richter seinerzeit zu.
mbr/LTO-Redaktion
Schleswig-Holstein schafft Krawattenpflicht ab: . In: Legal Tribune Online, 19.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12019 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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