Als erstes Gericht in Baden-Württemberg hat das ArbG über eine Kündigungsschutzklage gegen die Firma Schlecker entschieden. Die getroffene Sozialauswahl des Insolvenzverwalters stuften die Richter als grob fehlerhaft ein und die Kündigung daher als unwirksam.
Die Kündigung einer langjährigen Leiterin einer Verkaufsstelle der Firma Schlecker wurde vom Arbeitsgericht (ArbG) Heilbronn für unwirksam befunden (Urt. v. 21.06.2012, Az. 8 Ca 71/12). Der Insolvenzverwalter habe keine vollständige Auskunft über seine subjektiven Erwägungngen zur Sozialauswahl gegeben.
Der Frau wurde im Rahmen der ersten Kündigungswelle des Unternehmens gekündigt. Hierbei habe der Insolvenzverwalter jedoch eine grob fehlerhafte Sozialauswahl getroffen. Der vom Gericht angeforderte Interessensausgleich mit Namensliste der gekündigten Arbeitnehmer sei nie vorgelegt worden. Die Filialleiterin habe hingegen eine vergleichbare Arbeitnehmerin bennenen können, die bei Zugrundelegung des vom Insolvenzverwalter behaupteten Punkteschemas weit weniger Sozialpunkte aufweise als sie selbst.
Das Gericht verurteilte Schlecker, die Frau weiterzubeschäftigen. Wegen der Betriebsstilllegung sei davon auszugehen, dass sie wie die verbliebenen Mitarbeiter ebenfalls erst freigestellt und ihr dann erneut gekündigt werde. Aufgrund des Urteils habe sie jedoch das Recht auf rückwirkende Gehaltszahlungen.
una/dpa/LTO-Redaktion
ArbG Heilbronn zu Schlecker-Insolvenz: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6490 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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