Stiftung nimmt Revision zum BVerwG zurück: Haus der Geschichte nennt Ver­käufer des Scha­bowski-Zet­tels

24.03.2026

Wer verkaufte den legendären Schabowski-Zettel zur Maueröffnung für 25.000 Euro? Lange weigerte sich das Haus der Geschichte, den Namen zu nennen. Jetzt nimmt die Stiftung ihre Revision gegen die letzte OVG-Entscheidung zurück.

Im jahrelangen Rechtsstreit um den sogenannten Schabowski-Zettel zur Maueröffnung lenkt das Haus der Geschichte ein. Die Stiftung werde eine zuvor eingelegte Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen nicht weiterverfolgen und akzeptiere die Entscheidung, teilte sie mit. Demnach muss das Haus der Geschichte einem Journalisten darüber Auskunft geben, wer den handgeschriebenen Zettel für 25.000 Euro verkauft hat. 

SED-Politbüromitglied Günter Schabowski ging am 9. November 1989 in die Weltgeschichte ein, als er bei einer Pressekonferenz auf die Frage, ab wann die neuen Reiseregelungen für DDR-Bürger gelten würden, antwortete: "Sofort, unverzüglich." Wenig später führten diese Worte zur ungewollten Maueröffnung in Berlin. Das Haus der Geschichte in Bonn sicherte sich den Sprechzettel Schabowskis für seine Ausstellung.

Journalist fragte nach Namen der Verkäufer

Über den Fall hatte LTO bereits ausführlich berichtet. Der Journalist der Bild-Zeitung Hans-Wilhelm Saure forderte vom Haus der Geschichte in Bonn für seine Recherche die Namen des Erst- und Zweitverkäufers. Der Journalist berief sich auf den Auskunftsanspruch der Presse.

Das Haus der Geschichte, das von einer Stiftung des öffentlichen Rechts getragen wird, verweigerte die geforderten Angaben, weil den Verkäufern bei den Verhandlungen Anonymität zugesichert worden war. Sowohl das Verwaltungsgericht Köln als auch das OVG hatten der Klage jedoch stattgegeben. 

Stiftung sieht zu geringe Erfolgsaussichten für Revision

"Die Stiftung hält weiterhin an ihrer Rechtsauffassung fest", teilte das Museum mit. Vertraulichkeitszusagen an Verkäufer seien "in der musealen Praxis nicht ungewöhnlich". Nur so ließen sich unter Umständen Objekte von herausragender historischer Bedeutung erwerben. 

Allerdings habe man sich in zwei Instanzen nicht durchsetzen können und bewerte darum die Aussichten auf einen Erfolg in dritter Instanz beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig als "unwahrscheinlich".

dpa/fkr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Stiftung nimmt Revision zum BVerwG zurück: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59594 (abgerufen am: 13.05.2026 )

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