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Ein Zettel, viele Fragen: Streit um den Scha­bowski-Zettel geht vors Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt

23.02.2026

Ein Mitarbeiter platziert im Haus der Geschichte den Schabowski-Zettel.

"Sofort, unverzüglich": Mit diesen Worten leitete Günter Schabowski den Mauerfall ein. Wer seinen Notizzettel Jahre später für 25.000 Euro an das Museum verkaufte, soll nach Ansicht des OVG Münster kein Geheimnis bleiben. Foto: picture alliance / dpa | Oliver Berg

25.000 Euro kostete das Stück Zeitgeschichte zur Maueröffnung. Doch wer verkaufte den legendären Schabowski-Zettel? Das Haus der Geschichte will das nicht preisgeben. Der Rechtsstreit geht nun vor das Bundesverwaltungsgericht.

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Es ist eines der bedeutendsten Dokumente der deutschen Nachkriegsgeschichte: Der Sprechzettel, von dem Günter Schabowski am 9. November 1989 die neue Reiseregelung der DDR ablas. Als das SED-Politbüromitglied bei der legendären Pressekonferenz auf die Frage nach dem Inkrafttreten antwortete: "Das tritt nach meiner Kenntnis… ist das sofort, unverzüglich", führte dies wenig später zur ungeplanten Maueröffnung. Doch während das Dokument heute im Bonner Haus der Geschichte für die Öffentlichkeit zugänglich ist, bleibt seine Herkunft ein Geheimnis. Dieser Streit beschäftigt nun bald das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

Über den Fall hatte LTO bereits ausführlich berichtet. Ein Journalist der "Bild"-Zeitung, Hans Wilhelm Saure, kämpft seit Jahren um die Offenlegung der Namen der Erst- und Zweitverkäufer, die das Dokument für 25.000 Euro an das Museum veräußerten. Das Haus der Geschichte verweigert die Auskunft unter Verweis auf eine vertraglich zugesicherte Anonymität. In den bisherigen Instanzen folgte das Gericht dieser Argumentation jedoch nicht: Sowohl das Verwaltungsgericht (VG) Köln als auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen gaben dem Journalisten recht.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hatte das OVG die Revision zugelassen. Wie OVG-Sprecherin Gudrun Dahme bestätigte, hat die Stiftung diese nun auch eingelegt.

OVG NRW: Verkauf ist kein intimes Privatgeheimnis

Das OVG in Münster entschied, genau so wie schon das VG Köln, dass das Recht der Presse auf Information hier wichtiger sei als das Versprechen auf Verschwiegenheit. Die Richter begründeten das damit, dass der Verkauf eines solchen Staatsdokuments kein intimes Privatgeheimnis sei, sondern zum öffentlichen Bereich gehört (die sogenannte "Sozialsphäre"). Wenn ein staatlich finanziertes Museum ein so zentrales Stück Zeitgeschichte ankaufe, habe die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, woher es kommt und wer daran verdient hat.

Wann das BVerwG in Leipzig über den Fall verhandelt, ist noch unklar. Die Akten werden laut der OVG-Sprecherin nun dorthin übermittelt.

dpa/xp/LTO-Redaktion

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Ein Zettel, viele Fragen: . In: Legal Tribune Online, 23.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59379 (abgerufen am: 17.04.2026 )

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