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SC Paderborn-Trainer beim LAG Hamm erfolgreich: Punkt- und Aufstiegsprämien auch bei Freistellung

11.10.2011

Der ehemalige Cheftrainer der Lizenzmannschaft des SC Paderborn bekommt eine Punkteprämie für den Aufstieg in die 2. Fußball-Bundesliga, obwohl er zu diesem Zeitpunkt schon frei gestellt worden war. Auch die im Arbeitsvertrag geregelte Kürzung der Aufstiegsprämie bei Freistellung wollte der Coach sich nicht gefallen lassen - und bekam vom LAG Hamm Recht.

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In seinem bis zum 30.06.2010 befristeten Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Trainer neben der monatlichen Grundvergütung und einem Dienst-Kraftfahrzeug auch eine Prämie für jeden Meisterschaftspunkt erhält, der während der Zugehörigkeit zur 2. Fußball-Bundesliga erzielt wird. Außerdem war eine Prämie für den Aufstieg in die 2. Fußball-Bundesliga vorgesehen.

Ab dem Zeitpunkt einer Freistellung sollten keine Punktprämien, sondern nur noch die Grundvergütung zu zahlen sein. Die Aufstiegsprämie sollte nur zeitanteilig gewährt und der Dienstwagen binnen vier Wochen nach der Freistellung entschädigungslos herausgegeben werden. Zudem war eine Ausschlussfrist vereinbart, wonach beide Parteien gehalten waren, binnen vier Monaten ab Fälligkeit ihre Ansprüche gegenüber der Gegenseite geltend zu machen.

ArbG: Nur 40.000 statt 140.000 Euro

Der Coach forderte mit seiner Klage im Wesentlichen eine Punkteprämie für die Zweitligasaison 2009/2010, zeitanteilige Prämien für die Saison 2008/2009 und Schadensersatz für die Entziehung des Dienstwagens. Die arbeitsvertragliche Regelung, nach der eine Freistellung Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch hat, hielt er für unwirksam.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Paderborn hatte der Klage nur in Höhe von 40.000 Euro stattgegeben, weil zwar der vereinbarte Wegfall von Punkteprämien und sonstigen zusätzlichen Vergütungsbestandteilen während der Freistellung unwirksam sei und auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe. Ein Großteil der Ansprüche des Klägers von insgesamt rund 140.000 Euro sei jedoch verfallen, weil er sie nicht binnen der Ausschlussfrist geltend gemacht habe.

Beide Parteien haben gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt.

LAG: Wegfall der Punkteprämie unwirksman

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat der Berufung des Klägers im Wesentlichen stattgegeben, die Berufung des beklagten Vereins zurückgewiesen und den Club zur Zahlung von rund 132.000 Euro verurteilt. Die strittigen vertraglichen Vereinbarungen (Wegfall der Punktprämie, zeitanteilige Kürzung der Aufstiegsprämie, Herausgabe des Dienstwagens, Ausschlussfrist) seien unwirksam, so die Hammer Richter mit ihrem Urteil vom Dienstag (Az. 14 Sa 543/11).

Nach Auffassung der 14. Kammer sind die Vereinbarungen einer Kontrolle nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Vorschriften der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu unterziehen.

Der vertraglich vorgesehene Wegfall der Punkteprämie im Falle einer Freistellung des Trainers sei nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil er einen einseitigen Änderungsvorbehalt durch den Verein zu Lasten des Trainers bezüglich der Höhe der Vergütung beinhalte, die im Falle der Freistellung aus Annahmeverzug zu zahlen wäre. Dieser sei für einen Trainer nach Interessenabwägung nicht zumutbar. §

615 S. 1 BGB verpflichtet den Arbeitgeber in einem solchen Fall zur Zahlung der vereinbarten Vergütung in voller Höhe. Durch die Befugnis, die Punkteprämie im Falle einer Freistellung nicht mehr zu zahlen, werde erheblich in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen, der im konkreten Fall bis zu 54,5 Prozent der Gesamtvergütung betragen könne und tatsächlich immerhin 37,2 Prozent betragen habe. Dies überschreite die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) bei Änderungsvorbehalten anerkannte Grenze von 25 Prozent der Gesamtvergütung.

Zahlungsansprüche auch nicht verfallen

Der Vorbehalt eines Wegfalls der Punktprämie, einer zeitanteiligen Kürzung der Aufstiegsprämie und einer entschädigungslosen Pflicht zur Herausgabe des Dienstwagens im Falle einer Freistellung sei darüber hinaus unwirksam, weil der beklagte Verein in jedem Fall einer Freistellung hierzu berechtigt sein soll. Die Nachteile für den Coach könnten also auch dann entstehen, wenn die Freistellung grundlos oder ohne einen anerkennenswerten Grund erfolgt. Das sei gemäß § 308 Nr. 4 BGB unzulässig, so die Hammer Richter.

Die Zahlungsansprüche des Trainers seien auch nicht verfallen. Die ebenfalls einer AGB-Kontrolle unterliegende Ausschlussfrist sei aus mehreren Gründen unwirksam. Sie erfasse die "beiderseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag" und damit in unzulässiger Weise auch Ansprüche aus Haftung wegen Vorsatz. Sie weiche außerdem von wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts ab und könne letztlich zu einem unzulässigen Haftungsausschluss führen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen.

tko/LTO-Redaktion

 

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SC Paderborn-Trainer beim LAG Hamm erfolgreich: . In: Legal Tribune Online, 11.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4521 (abgerufen am: 16.05.2025 )

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