In Ausflugsorten mit besonderem Besucheraufkommen in Sachsen dürfen Verkaufsstellen weiter sonntags geöffnet werden. Das entschied das Sächsische OVG in Bautzen mit Urteil vom Donnerstag.
Damit wiesen die Richter einen Normenkontrollantrag der Evangelischen Landeskirche zurück. Mit dem Antrag wandte sich die Landeskirche gegen eine vom vormaligen Regierungspräsidium Dresden (nun: Landesdirektion Dresden) am 15. Juli 2008 erlassene Rechtsverordnung.
In dieser Verordnung werden zum einen die Gemeinden Eibau und Oybin (beide Landkreis Löbau-Zittau) zu Ausflugsorten mit besonderem Besucheraufkommen erklärt. Zum anderen wird darin bestätigt, dass Gemeinden, die bereits früher zu Ausflugsorten mit besonderem Besucheraufkommen erklärt worden sind, ihren Status behalten. Die Erklärung zu Ausflugsorten mit besonderem Besucheraufkommen hat nach dem Sächsischen Ladenöffnungsgesetz zur Konsequenz, dass in der Zeit von 11 bis 20 Uhr für die Dauer von höchstens 8 Stunden Läden zum Verkauf von Reisebedarf, Sportartikeln, Badegegenständen, Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, geöffnet werden können.
Die Öffnung in Eibau und Oybin ist rechtmäßig. Weder gegen die von der Evangelischen Landeskirche angegriffene Rechtsverordnung noch gegen die zugrunde liegende Regelung im Sächsischen Ladenöffnungsgesetz in seiner damaligen Fassung sind Einwände zu erheben. Soweit festgestellt wird, dass andere Gemeinden ihren Status als Ausflugsorte besonderer Bedeutung behalten, fehlt es bereits an einer neuen und eigenständigen Regelung.
Eine schriftliche Begründung des Urteils vom 27. Januar 2011 (Az. 3 C 2/09) liegt noch nicht vor; sie wird im Februar 2011 erwartet. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen; gegen die Nichtzulassung der Revision kann aber Beschwerde eingelegt werden.
plö/LTO-Redaktion
Sächsisches OVG: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2440 (abgerufen am: 16.10.2024 )
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