Im Streit um ihre Kandidatenliste zur Landtagswahl in Sachsen hat die AfD vor dem sächsischen Verfassungsgerichtshof einen Teilerfolg erzielt: Sie darf mit 30 statt nur mit 18 Kandidaten antreten.
Die AfD darf zur Landtagswahl am 1. September mit 30 statt der bisher nur genehmigten 18 Kandidaten antreten. Das hat der Verfassungsgerichtshof in Sachsen (VerfGH) auf Verfassungsbeschwerden u.a. der sächsischen AfD im Eilverfahren entschieden (Urt. v. 25.07.2019, Az. Vf. 76-IV-19 (HS)/77-IV-19 (e.A.) u. Vf. 81-IV-19 (HS)/82-IV-19 (e.A.).
Nach einem Votum des sächsischen Landeswahlausschusses sollten zur Wahl am 1. September nur die ersten 18 Kandidaten auf der AfD-Liste antreten. Für die Plätze 19 bis 61 hatte das Gremium Anfang Juli die Aufstellung für ungültig erklärt.. Beanstandet wurde unter anderem, dass die AfD ihre Kandidaten bei zwei getrennten Parteitagen bestimmt und auch das anfangs beschlossene Wahlverfahren später geändert hatte.
Gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses hatte die sächsische AfD sowohl beim Bundesverfassungsgericht als auch beim VerfGH in Leipzig Verfassungsbeschwerde eingelegt. Nach Angaben des Gerichts in Leipzig gingen daneben noch vier weitere Beschwerden ein. Zudem seien Anträge auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt worden. Damit werde die vorläufige Zulassung der Kandidaten auf den Listenplätzen 19 bis 61 gefordert.
"Demokratiestaatlichen Bedeutung bewusst"
Das Gericht verhandelte nun zwei der vorliegenden Verfassungsbeschwerden, wie die Sprecherin des VerfGH mitteilte. Die Beschwerden hatten der AfD-Landesverband sowie Bewerber auf hinteren Listenplätzen eingereicht.
In der Hauptsache, in der es um die Frage geht, ob die Kürzung der Liste rechtmäßig war, wollen die Leipziger Richter noch vor der Wahl Klarheit schaffen. Diese Entscheidung ist für den 16. August terminiert. Die Vorsitzende Richterin Birgit Munz stellte am Donnerstag klar, dass sich der Verfassungsgerichtshof der "demokratiestaatlichen Bedeutung" seiner Entscheidung bewusst sei.
Vor dem Bundesverfassungsgericht war die Partei dagegen am Mittwoch gescheitert: Die Karlsruher Richter hatten die Verfassungsbeschwerde wegen unzureichenden Begründung nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 18.07.2019, Az. 2 BvR 1301/19).
tap/LTO-Redaktion mit Material von dpa
Teilerfolg vor dem VerfGH Sachsen zur Wahl: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36709 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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